Rechtstipp vom 29.05.2012

Gewaltopferrente: Nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz muss der Leistungsberechtigte Einkommen und Vermögen, über das er verfügen kann, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufbrauchen. Zum Einkommen in diesem Sinne gehört allerdings nicht die Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar.

Die beigeladene Bezieherin von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Dezember 2001 Opfer von Gewalttaten. Auf ihren Antrag gewährte ihr der beklagte Freistaat unter anderem eine Beschädigten-Grundrente. Daraufhin forderte der klagende Landkreis, von dem die Beigeladene laufend Asylbewerberleistungen erhalten hatte, vom Beklagten für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 eine Erstattung in Höhe der insoweit noch nicht an die Beigeladene ausgezahlten Grundrente.

Mit seiner Klage ist der Landkreis vor dem BSG erfolglos geblieben. Ihm stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, so die Richter. Vielmehr habe die Beigeladene Anspruch darauf, die Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zusätzlich zu den bereits erhaltenen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleis¬tungsgesetz ausgezahlt zu bekommen.

Die Grundrente wäre nicht vor dem Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen gewesen, so das BSG. Denn sie sei insoweit nicht als Einkommen anzusehen. Da das Asylbewerberleistungsgesetz den Begriff des Einkommens nicht selbst regelt, ist laut BSG insoweit auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückzugreifen. Die Richter halten es für sachgerecht, für den streitigen Zeitraum den Einkommensbegriff des § 76 Absatz 1 Bundessozialhilfegesetz heranzuziehen, der die Grundrente ausdrücklich ausnimmt. Zwar sollten Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern. Dieser Unterschied sei hier jedoch unerheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation diene.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.05.2012, B 9 V 2/11 R

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