Gewaltschutzanordnung - gerichtliche Hilfe für Opfer

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Mithilfe einer Gewaltschutzanordnung sollen Opfer vor übergriffiger Gewalt durch Dritte geschützt werden. Im Rahmen der Gewaltschutzanordnung kann das zuständige Gericht verschiedene Anordnungen treffen:

Es kann beispielsweise ein Verbot gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG aussprechen hinsichtlich:

1. des Betretens der Wohnung der verletzten Person,

2. des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person,

3. des Aufsuchens von Orten, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. der Kontaktaufnahme zur verletzten Person (über Chat, Social Media, telefonisch, persönlich o.Ä.)

Nach § 2 GewSchG kann auch eine Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden, sofern der Tatbestand des § 1 GewSchG vorliegt.

Wem kann eine Gewaltschutzanordnung helfen?

„Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) soll potenzielle Opfer vor drohenden Verletzungen an Körper, Gesundheit oder Freiheit ihrer Person sowie vor bestimmten unzumutbaren Belästigungen schützen.“ (MüKoBGB/Duden, 8. Aufl. 2019, GewSchG § 1 Rn. 1)

Eine Gewaltschutzanordnung kann Opfern helfen, die durch körperliche oder psychische Gewalt gefährdet sind. Betroffene können daher eine Gewaltschutzanordnung beantragen. Hierzu müssen aber entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

Eine Gewaltschutzanordnung setzt gemäß § 1 Absatz 1 GewSchG voraus, dass der Täter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Darunter wird auch psychische Gewalt verstanden, sofern sie sich bei dem Opfer auch körperlich auswirkt, wie beispielsweise durch Schlafstörungen.

Schutzordnungen können auch angeordnet werden, wenn der Täter mit der Verletzung einer der oben genannten Rechtsgüter droht. Nicht ausreichend sind allerdings bloße Beschimpfungen, Verwünschungen oder konkludente Drohungen. Es muss eine ernsthafte Drohung als Voraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung vorliegen.

Wer kann eine Gewaltschutzanordnung beantragen?

Grundsätzlich kann das Opfer die Gewaltschutzanordnung selbst bei dem Familiengericht beantragen. Es ist jedoch empfehlenswert, den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen, weil dadurch die Erfolgschancen im Einzelfall erhöht werden können.

Dieser Rat gilt insbesondere auch deshalb, da den Antragsteller eine Darlegungslast trifft. Das bedeutet, dass er die behaupteten Verletzungshandlungen oder Drohungen im Einzelnen konkret nach Zeit, Ort, Beteiligten, Ablauf und Folgen darzulegen hat. Bei der korrekten Darlegung sollten Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um ihre Erfolgschancen zu erhöhen.

Zivilrechtliche Vorgehensmöglichkeiten

Neben einem Antrag auf Gewaltschutzanordnung gibt es für die Betroffenen auch zivilrechtliche Vorgehensmöglichkeiten. So können beispielsweise Unterlassungsansprüche im Wege einer Abmahnung oder dem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Auch hier ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen.

Foto(s): canva

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