Das Gewaltschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass die vormals in einer (Lebens-)
Ehepartnerschaft lebende Person, gegenüber der von dem vormaligen Partner oder der Partnerin Gewalt
ausgeübt oder mit Gewalt gedroht wird, eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung, etwa des Inhalts,
dass der gewalttätige Part sich ihr auf eine bestimmte Distanz nicht mehr nähern
(Näherungsverbot) und keinen Kontakt aufnehmen darf (Kontaktverbot), erwirken kann.
Bei
Zuwiderhandlungen wird eine solche Gewaltschutzanordnung durchgesetzt, indem die begünstigte Person
dem Familiengericht gegenüber einen schuldhaften Verstoß nachweist und dieses ein Ordnungsgeld
verhängt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in diesem Zusammenhang einen kuriosen Fall zu
entscheiden (13 WF 1002/09).
Die vormaligen Partner hatten sich wechselseitig durch
Ferngläser beobachtet. Da die Distanz von der vormals gemeinsamen Wohnung über die Mosel, aus der
der vormalige Ehemann mit einem Fernglas beobachtete, mindestens 500 m betrug, haben die
Senatsmitglieder einen Verstoß gegen das Näherungsverbot verneint.
Auch ein wiederholtes
Nachstellen haben die Richter nicht annehmen wollen. In diesem Zusammenhang hat eine maßgebliche
Rolle gespielt, dass die geschützte vormalige Ehefrau und deren neuer Lebensgefährte „ihrerseits
dazu übergegangen" waren, „ihre Umgebung mit dem Fernglas zu betrachten".
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