Gewerbeauskunft-Zentrale & Co. - Online-Branchenbücher verschicken weiter Rechnungen

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Viele Geschäftsleute und Unternehmer haben in den letzten Jahren Post erhalten, mit der ihnen ein „Korrektur-/Ergänzungsformular" oder ein offiziell wirkendes Schreiben eines „Registers" zu einem „Basiseintrag" zugeschickt worden ist. Auf den ersten Blick handelt es sich dabei meist entweder um ein behördliches Schreiben oder um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags in einem Firmenverzeichnis. Wenige Wochen später kommt dann die böse Überraschung in Form einer Rechnung über eine kostenpflichtige (Zwei-)Jahresmitgliedschaft zu Preisen von bis zu EUR 600,00.

Der Teufel lauert auch hier wie so oft im Detail: Erst bei genauer Lektüre des Kleingedruckten ist der horrende Preis auf dem „Angebotsformular" erkennbar. Diesem Geschäftsmodell hat die Rechtsprechung zwar einen Riegel vorgeschoben, dennoch zahlen viele Betroffene weiterhin die zumeist unberechtigte Forderung widerstandslos.

Die Rechtslage

Nach ersten wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Düsseldorfer Gerichte hat der Bundesgerichtshof  mit Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 - entschieden, dass eine Entgeltklausel, die so unauffällig in den Fließtext eingefügt ist, dass sie dem durchschnittlichen Leser nicht ohne weiteres auffällt, gerade für oftmals kostenlose Leistungen überraschend im Sinne des § 305 c BGB sein kann und damit nicht Vertragsbestandteil wird. Gleiches gilt für Mindestvertragslaufzeiten, wenn mit diesen nicht üblicherweise gerechnet werden muss.

Fazit für Betroffene

Nicht vorschnell zahlen, wenn Sie keinen Vertrag schließen wollten! Lassen Sie im konkreten Fall prüfen, ob Sie durch den angeblichen Vertrag wirklich wirksam verpflichtet worden sind.

Wenn der Betroffene keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte, kann er in vielen Fällen nicht durch den versteckten Preis zur Zahlung gezwungen werden. Auch, wenn es mit der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr zwingende Voraussetzung ist, empfiehlt es sich zudem weiterhin dringend, den Vertrag vorsorglich wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) anzufechten und hilfsweise zu kündigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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