Gewerbemietrecht in Hannover: Pflicht zur Mietzinszahlung bei Centermietvertrag

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Der Sachverhalt

Ein Mieter hat in einem Einkaufszentrum eine Ladenfläche gemietet. Die gemieteten Räume wurden dem Mieter zwei Monate vor Eröffnung des Einkaufszentrums übergeben. Vereinbart war im Vertrag, dass der Mieter bereits ab Übergabe Miete zahlen sollte. Er kam dieser Verpflichtung nicht nach, es kam zum Streit. Der Vermieter klagte auf Zahlung der Miete für den Zeitraum von Übergabe bis Eröffnung. Der Mieter argumentierte, er schulde für diesen Zeitraum keine Miete, da das Einkaufszentrum noch gar nicht eröffnet war. Weiterhin gab er an, er könne die Miete mindern, da ihm zugesagt wurde, dass 96 % der gesamten Ladenfläche vermietet sein würden und weil die zugesagten täglichen Besucherzahlen nach Eröffnung zu keinem Zeitpunkt erreicht wurden.

Das Urteil

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Mieter mit Urteil vom 15.02.2016 in voller Höhe, vgl. LG Duisburg, Urteil vom 15.02.2016, Az. 2 O 239/15. Die Richter haben sich auf die ausdrückliche Regelung im Mietvertrag berufen, wonach zwischen dem Tag der Übergabe und dem Tag der Eröffnung unterschieden werde. Als Mietbeginn wurde der Tag der Übergabe angegeben. Da der Mieter den Vertrag in dieser Form unterschrieben hat, gab es keine Möglichkeit, den Fall anders zu werten.

Ein Minderungsrecht stand dem Mieter nicht zu, da kein Mangel an der Mietsache vorlag. Eine Vermietung von 96 % der Fläche und die Angabe von Mindestbesucherzahlen stellen keine zusicherungsfähigen Eigenschaften dar. Bei beiden Umständen handelt es sich um mittelbare Gegebenheiten. Würde man diese als Mangel anerkennen, würde der mietrechtliche Mangelbegriff ausufern.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil mag auf den ersten Blick ungerecht und hart erscheinen. Gegen den Mieter spricht aber der Grundsatz „Verträge müssen eingehalten werden“. Der Fall zeigt auch, wie wichtig eine umfassende Beratung durch einen Spezialisten VOR Vertragsabschluss ist. Dies gilt gerade im gewerblichen Mietrecht, da hier meist langfristige Verträge mit hohen Investitionssummen abgeschlossen werden.

Der Mieter konnte zwar nach Übergabe noch keinen Umsatz erwirtschaften, er konnte aber den Ausbau der gemieteten Räume vornehmen, um Eröffnungstag fertig zu sein. Dies war der Sinn hinter der Pflicht zur Mietzahlung ab Übergabe, aber vor Eröffnung.


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