Gewerbemietrecht: Umlage von Betriebskosten für Instandhaltung/Instandsetzung

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Der Sachverhalt

In einem Gewerbemietvertrag über eine Ladenfläche in einem Einkaufzentrum war geregelt, dass der Mieter im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auch anteilige Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen zu tragen hat. Diese Umlage war vertraglich auf 30 % der Nettokaltmiete begrenzt. Der Vermieter forderte mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 8.300,00. Der Mieter zahlte zunächst, forderte diese Kosten dann aber zurück. Er argumentierte, dass die Umlage der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung unwirksam ist.

Das Urteil

Zu Recht. Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 24.11.2015, Az.: 8 O 82/15 entschieden, dass es sich bei der vertraglichen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Daher unterliegt die Umlagevereinbarung den Sondervorschriften der §§ 307 ff. BGB. Die Umlage der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung hielt der Wirksamkeitsprüfung nicht stand, da mit der Vereinbarung Kosten vom Mieter gefordert wurden, die unabhängig vom Mietgebrauch entstehen und der Höhe nach nicht angemessen begrenzt waren. Das Gericht ging davon aus, dass derartige Kosten nur in Höhe von bis zu 10 % der Nettokaltmiete umlegbar sind.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung entspricht dem Trend in der Rechtsprechung, intransparente Umlagevereinbarungen zu „kassieren". Die obige Argumentation wird und wurde auch auf andere Kostenpositionen angewendet. Ausgangspunkt ist immer die klare Beschreibung der Kostenposition, so dass der Mieter weiß, welche Kosten auf ihn zukommen. Weiterhin muss immer eine angemessene Begrenzung nach der Höhe erfolgen.


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