Gewerbemietvertrag: Unwirksame Schönheitsreparaturklausel mit Zustimmungserfordernis

Rechtsgebiet: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 05.07.2011

Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch eine Formularklausel im Gewerbemietvertrag mag üblich sein, erweist sich aber dann als rechtsunwirksam, wenn zudem geregelt ist, dass der Mieter bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf.

Das Kammergericht Berlin hat eine solche Klausel aus zwei Gründen beanstandet:

1.    Die Klausel sei unklar. Der Begriff „Ausführungsart" könne sich sowohl auf die Grundausstattung beziehen, als auch auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Zweifelhaft sei, ob jede Veränderung zustimmungspflichtig sein soll oder wo die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen liege.

2.    Die Klausel benachteilige den mietenden Unternehmer (hier: Betreiberin eines Seniorenwohnheims) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Mieter werde bei für ihn ungünstigster Auslegung an der Verwirklichung seines Geschäftskonzepts gehindert, die Räume nach seinen Vorstellungen oder nach den Wünschen seiner einzelnen Mieter in Abweichung von der bisherigen Ausführungsart zu gestalten.

Die Unwirksamkeit der Klausel bewirkt, dass der Vermieter weder Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Gewerberaummieter hat noch Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses verlangen kann. Es lohnt sich also, Formularverträge zu prüfen.

(KG, Beschluss vom 17.05.2010 - 8 U 17 / 10, BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 305c Abs.2, § 307 Abs.1 Satz 1)


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