Rechtstipp vom 12.06.2007

Gewerbliche Schutzrechte II: Das Patent

Das Patent - Rezept für Daniel Düsentrieb und Kollegen

Im Comic ist die Erfinderwelt noch in Ordnung, doch in der Realität wird es für Tüftler immer schwieriger, sich gegen Ideenklau zu wehren. Nach einer Studie des VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagebau) sind rund zwei Drittel der Unternehmen in der Investitionsgüterindustrie von Produktpiraterie und Plagiaten betroffen. Dies zeigt, dass der Schutz geistigen Eigentums zunehmend an Bedeutung gewinnt. Wann empfiehlt sich eine Patentierung, wie bekommt man ein Patentrecht und wie kann man sein Recht als Inhaber durchsetzen?

Patent-Rezept - Nomen est omen

Der Begriff Patent-Rezept kommt nicht von ungefähr: Es waren ausgerechnet Kochrezepte die - ähnlich wie das heutige Patent - bereits 500 v. Chr. in der früheren griechischen Kolonie Sybaris an der Ostküste Kalabriens für ein Jahr besonders geschützt wurden. Im venezianischen Gesetz 1474 wurde der Nachahmungsschutz erstmals schriftlich verankert. Im Vergleich zu England und Frankreich entwickelte sich das Patentrecht in Deutschland relativ spät und erst im Jahr 1877 trat das erste Patentgesetz in Kraft. Mittlerweile ist der Patentschutz umfangreich gesetzlich geregelt und das Deutsche Patentrecht so weitgehend auf europäischer Ebene umgesetzt worden wie kaum ein anderes Rechtsgebiet: Im Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) finden sich nahezu alle Vorschriften des deutschen Patentgesetzes (PatG) entsprechend wieder.

Welche Rechte verleiht ein Patent?  

Das Patentrecht knüpft, wie auch das Musterrecht, an den Schutz geistigen Eigentums an. Mit dem Patent wird eine Erfindung geschützt. Allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Patentschutz wirksam wird. Grundlegende Voraussetzung eines jeden Patentrechts ist, dass die mit ihm zu schützende Erfindung veröffentlicht wird. Sind alle Anforderungen gegeben und ist das Patent erteilt, kann der Patent-Inhaber auf dem Klageweg sein Patentrecht durchsetzen und von demjenigen, der sein Recht verletzt, Unterlassung und Schadensersatz beanspruchen.

Was wird mittels Patent geschützt?

Das Patentrecht dient dem Schutz von Erfindungen. Eine Erfindung ist die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Gegenstand der Erfindung kann sowohl ein Produkt als auch ein Verfahren sein. Aufgrund der Erfindung selbst entsteht in der Person des Erfinders bereits das gesetzlich geschützte, sogenannte Erfinderrecht, aus dem sich unter anderem auch das Recht auf das Patent ableitet.

Weiter muss die Erfindung neu sein. Als neu gilt alles, was zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht dem Stand der Technik entspricht. Nicht patentfähig ist alles, was einen Tag vor der Anmeldung der Öffentlichkeit bereits bekannt war - auf die konkrete Form, wie dies geschehen ist (z.B. schriftlich, mündlich, durch Benutzung), kommt es nicht an. Wurde beispielsweise das Produkt bereits zuvor auf einer Messe vorgestellt oder das Verfahren in einer Doktorarbeit veröffentlicht, scheidet die Patentfähigkeit aus. Ein weiterer Grund, der das Patentrecht ausschließt, ist gegeben, wenn die Erfindung bereits patentiert ist. Dieser Schutz der Rechtsinhaber älterer Patente folgt aus dem im Patentrecht geltenden Prioritätsprinzip. 

Außerdem muss die Erfindung aus einer erfinderischen Tätigkeit herrühren. Dazu darf sie sich nicht naheliegender Weise aus dem technischen Stand ergeben, wie es zum Beispiel bei einer bloßen Kombination bekannter Einzelmaßnahmen der Fall ist. Deshalb ist die objektive Bewertung des Erfindungsgegenstands und der Leistung des Erfinders auch einem Fachmann überlassen.

Schließlich wird vorausgesetzt, dass sich der Erfindungsgegenstand gewerblich nutzen lässt, d.h. er muss technisch brauchbar, funktionsfähig und zufallsunabhängig wieder herstellbar sein. Eine theoretische Bedeutung allein reicht nicht aus. Fehlt es an der Patentfähigkeit, kommt für die Erfindung allenfalls der Schutz als so genanntes Gebrauchsmuster in Betracht. 

Was muss die Patentanmeldung beinhalten?

Die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichende Anmeldung muss folgende notwendige Inhalte aufweisen: den Antrag auf Patenterteilung, eine kurze, präzise Erfindungsbeschreibung, den oder die Patentansprüche (Was soll als patentfähig geschützt werden?), eine ausführliche Darstellung der Erfindung inklusive dazu gehörender Zeichnungen. Die Patentschrift besteht aus einem Titelblatt, der Darstellung des Technikstands, dem technischen Problem, die auf der Erfindung basierende Lösung, deren Vorteile und die Patentansprüche. 

Wie geht es nach der Anmeldung weiter?

Etwa 18 Monate nach ihrer Einreichung wird die Patentanmeldung offengelegt und in der Offenlegungsschrift veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kann jedermann die Anmeldung einsehen. 

Wurde dies zuvor beantragt, wird zudem die Patentfähigkeit der Erfindung geprüft. Wenn der Gegenstand die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt der Erteilungsbeschluss, also die Zustimmung der Prüfstelle zur Erteilung des Patents. Dieser Beschluss wird dann zusammen mit der Patentschrift im Patentblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt der gesetzliche Schutz des Patents ein. Die Erfindung ist damit für zwanzig Jahre geschützt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Hinweis: Gewerbliche Schutzrechte sind für Unternehmen wichtige Instrumente zum Schutz ihres geistigen Eigentums vor Produktpiraten und Nachahmern. Im dritten Teil unserer Serie dreht sich alles um „Das Gebrauchsmuster ".

(WEL)


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Neue Kommentare

Fehler gefunden! von innovatus am 04.06.2009 17:45

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in dem Artikel "Gewerbliche Schutzrechte II: Das Patent" hat sich wohl der eine oder andere Fehler eingeschlichen, der so nicht unkommentiert bleiben sollte: Neben dem Buchstabendreher in der Abkürzung "EÜP", die richtig "EPÜ" (Europäisches Patentübereinkommen) lauten müsste, sowie der Installation einer offensichtlich neuen Behörde durch den Autor (ein "Deutsches Marken- und Patentamt" gibt es nicht, richtig wäre: "Deutsches Patent- und Markenamt"), finden sich auch noch ein paar weitere substanzielle Mängel:
Der Autor verweist richtigerweise auf die Tatsache, dass eine Erfindung dem Patentschutz nicht mehr zugänglich ist, wenn die offenbarte Lehre am Tag vor der Anmeldung der Öffentlichkeit bereits bekannt war. Dies gilt natürlich gleichermaßen, wenn die Erfindung bereits patentiert ist, denn eine Patentierung geht stets mit einer Offenlegung der Anmeldung einher (Ausnahme: geheimhaltungsbedürftige Erfindungen). Lediglich in den USA konnte bis vor einigen Jahren eine Patentanmeldung über Jahre oder sogar Jahrzehnte hindurch unveröffentlicht am Leben erhalten werden (sogenannte "U-Boot-Patente", da sie im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren aufeinmal wie aus dem Nichts auftauchten). Es ist also nicht etwa ein "weiterer Grund, der das Patentrecht ausschließt" gegeben "wenn die Erfindung bereits patentiert ist", sondern gleichwohl die Neuheitsschädlichkeit, die der Patentfähigkeit im Wege steht.
Mit Sicherheit ist diese Fehlinterpretation des Autors nicht als das "Prioritätsprinzip" zu verstehen. Vielmehr gewährt das "Prioritätsprinzip" dem Anmelder das Recht eine zur Erstanmeldung gebrachte Erfindung unter Wahrung des Anmeldetages in anderen Ländern innerhalb der Prioritätsfrist nachanzumelden.
Richtig führt der Autor weiterhin aus, dass sich eine Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben darf. Das Beispiel der bloßen Kombination bekannter Einzelmaßnahmen ist zwar im Prinzip richtig gewählt, allerdings sollte darauf verwiesen werden, dass auch eine Kombination bekannter Einzelmaßnahmen das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit erfüllen kann, wenn sich dadurch nachweisbar und im Idealfall in überraschender Weise ein besonders vorteilhaftes Ergebnis erzielen lässt. Es sei dem Autor allerdings zugestanden, dass diese Erfindungen seltener zur Patenterteilung führen.
Schließlich und endlich bleibt festzuhalten, dass mit der Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses nicht etwa automatisch die (maximale) Laufzeit des Patentschutzes von 20 Jahren eintritt. Das Patent muss durch Zahlung der Jahresgebühren "am Leben gehalten" werden. Zahlt der Inhaber die Gebühren nicht, verfällt auch der Schutz vorzeitig. Darüber hinaus kann einem Patent auch während der Einspruchsfrist oder jederzeit durch eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage vor Ablauf der 20 Jahre die Existenzgrundlage entzogen werden. Die pauschale Aussage, dass eine Verlängerung des Schutzes nicht möglich ist gilt nur in der Regel (z.B. für Arzneimittel gibt es jedoch die sogenannten "Ergänzenden Schutzzertifikate", die der langen Zulassungsphase Rechnung tragen und den Patentschutz verlängern (ähnliches gilt für Pflanzenzüchtungen).

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