Wer gewerbsmäßig mit Hunden handelt, ohne über die dafür erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung zu verfügen, muss die Hunde abgeben und darf seine Tätigkeit nicht fortführen. Dies gilt auch dann, wenn der Handel zumindest auch aus Tierliebe oder Mitleid betrieben wurde, wie ein vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschiedener Fall zeigt.
Bei der Antragstellerin hatte das Veterinäramt bis zu 14 aus dem Balkan stammende Hunde vorgefunden. Daraufhin untersagte die zuständige Kreisverwaltung ihr den gewerbsmäßigen Hundehandel sowie den gewerbsmäßigen Handel mit aus EG-Ländern verbrachten beziehungsweise aus Drittländern eingeführten Hunden und forderte sie auf, die von ihr importierten Hunde abzugeben. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet und für den Fall nicht fristgerechter Abgabe der Tiere deren Wegnahme angedroht.
Zur Begründung führte die Verwaltung aus, dass die Antragstellerin die Tiere zu Vermittlungszwecken im Rahmen ihrer Mitarbeit bei einem kroatischen Tierschutzverein gewerbsmäßig eingeführt habe. In einem Online-Anzeigenportal habe sie allein im Juli 2010 insgesamt 39 Hunde zu Preisen zwischen 150 und 350 Euro je Tier unter ihrem Namen und ihrer Telefonnummer annonciert. Daher sei von einem gewerbsmäßigen Hundehandel auszugehen, für den die Antragstellerin keine Erlaubnis habe.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz. Sie betreibe keinen gewerblichen Hundeimport. Die Tiere beziehe sie teils aus Tierheimen und teils von Dritten, die gequälte Hunde aus Gründen des Tierschutzes nach Deutschland verbrächten. Mit der Einfuhr der Tiere habe sie nichts zu tun. Sie vermittle diese lediglich in gute Hände und erhebe dafür lediglich eine Schutzgebühr, die nicht einmal ihre eigenen Kosten decke. Eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe nicht.
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Bereits der Umfang der Ab- beziehungsweise Weitergabe von Tieren spreche für einen gewerbsmäßigen Handel. Zudem bewege sich die von der Antragstellerin für eine Abgabe verlangte «Schutzgebühr» durchaus in der Größenordnung der Preise für vergleichbare Hunde in Internet- und Zeitungsanzeigen. Überdies lasse die Anzahl der bei verschiedenen Kontrollen vorgefundenen Tiere aus Slowenien, Kroatien und Rumänien auf einen gewerbsmäßigen Hundehandel schließen.
Dem stehe vorliegend weder das Fehlen einer Gewerbeanmeldung noch der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit möglicherweise zumindest auch aus Tierliebe oder Mitleid mit misshandelten Hunden ausgeübt wurde. Auf eine Gewinnerzielung komme es ebenfalls nicht an.
Da die Antragstellerin nach alledem einen gewerblichen Handel ohne die hierfür erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung betreibe, sei ihr dieser zu untersagen. Auch müsse sie die 14 mutmaßlich aus Slowenien, Kroatien und Rumänien importierten Tiere abgeben, so das VG. Dies solle den unkontrollierten Durchlauf von Hunden im Bestand der Antragstellerin verhindern und sei zur Durchsetzung der Untersagung des gewerblichen Hundehandels erforderlich.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.09.2011, 2 L 760/11.KO
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