Gewerkschaftlicher Rechtschutz schließt Prozesskostenhilfe aus

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Gewerkschaftsmitgliedern steht oft ein Anspruch auf Beratung und Vertretung in arbeitsgerichtlichen Prozessen durch Gewerkschaftssekretäre zu. Verliert der Arbeitnehmer durch diese Möglichkeit seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Diese Frage wurde kürzlich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt.

Gutes Recht kann teuer sein. Es darf jedoch nie zu teuer sein. Dies gebietet das Rechtsstaatsprinzip. Kann eine Partei die Kosten der Prozessführung, nicht selbst aufbringen, hilft ein Antrag auf Prozesskostenhilfe. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so übernimmt die Staatskasse Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten. Voraussetzung ist, dass der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Partei bedürftig ist. Sie darf nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall, erhob der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung Kündigungsschutzklage. Zunächst wurde er im Prozess durch seine Gewerkschaft vertreten. Nach einem Gütetermin hielt diese die Erfolgsaussichten der Klage, abweichend von ihrer ursprünglichen Einschätzung, für gering. Der Arbeitnehmer meinte nun, auf den Rat der Gewerkschaft nicht mehr vertrauen zu können, und ließ sich in der Folge durch einen Anwalt vertreten. Die Gewerkschaft legte ihre Prozessvertretung nieder. Der Arbeitnehmer beantragte Prozesskostenhilfe.

Kann diese gewährt werden, obwohl der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf gewerkschaftliche Prozessvertretung hatte? Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies. Grundlegende Voraussetzung für das Eintreten des Staates sei, dass die Partei die Kosten der Proessführung selbst nicht aufbringen könne. Hat der Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch gegen die Gewerkschaft auf Vertretung im Arbeitsgerichtsprozess, so müsse er diesen auch wahrnehmen. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn die Gewerkschaft die Vertretung ablehnt oder diese für den Arbeitnehmer etwa wegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses unzumutbar ist. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. Der Arbeitnehmer hätte bei Unklarheiten eine Erklärung der Gewerkschaft einfordern oder um eine Vertretung durch einen anderen Gewerkschaftssekretär nachsuchen müssen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2012 -3 AZB 23/12-)

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