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Gewinnspiele, Rabattaktionen, Geschenke - so gewinnt man Kunden

  • 4 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Tolle Waren oder großartige Dienstleistung allein reichen nicht immer aus, um viele Kunden zu erreichen und das Produkt optimal zu verkaufen. Marketing heißt das Zauberwort, mit dem sich der Absatz oft noch steigern lässt. Um neue Kunden anzusprechen und vorhandene Abnehmer zu binden, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, aber auch rechtliche Stolpersteine. Wer nicht aufpasst, sieht sich schnell Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen ausgesetzt. Wettbewerber schauen nämlich genau hin, was die Konkurrenz tut. Wir geben Ihnen Tipps, worauf Sie achten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Gewinnspiele: Nur wer mitspielt, kann gewinnen

Preisausschreiben und Gewinnspiele erscheinen für beide Seiten attraktiv. Der Unternehmer macht auf sich aufmerksam und kommt zudem noch an wertvolle Daten potenzieller Kunden. Die haben andererseits die Chance, etwas zu gewinnen, und außerdem: Wer spielt nicht gerne? Dabei muss der Veranstalter aber gesetzliche Regelungen beachten, die sich insbesondere im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), aber beispielsweise auch im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) finden.

Wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen etwa die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt, verstößt gegen § 4 Nr. 5 UWG. Angegeben werden sollte neben den Voraussetzungen für die Teilnahme auch die Art und Zahl der Gewinne, der konkrete Veranstalter und wie der bzw. die Gewinner ermittelt werden. In der Regel wird das Los entscheiden, aber auch eine Jury ist möglich, die über verschiedenartige Einsendungen beschließt. So eingesandte Bilder oder Gegenstände müssen grundsätzlich nach Ende der Aktion zurückgegeben werden, es sei denn, in den Teilnahmebedingungen ist etwas anderes vereinbart.

Zudem darf laut § 4 Nr. 6 UWG die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden. Dieses Koppelungsverbot verstößt allerdings nach allgemeiner Ansicht gegen Europarecht und wird daher von den meisten Juristen als unwirksam angesehen. Nachdem der deutsche Gesetzgeber aber bisher nicht reagiert und die Norm nicht geändert oder gestrichen hat, sollte man weiterhin vorsichtig damit umgehen. Viele Unternehmen bieten beispielsweise neben Gewinncodes auf ihren verkauften Produkten auch eine vergleichbare Gewinnmöglichkeit im Internet an. Eine so eingerichtete Website kann wiederum für weitere Werbemaßnahmen genutzt werden.

Datenschutz: Nicht jede Weiterverwendung ist erlaubt

Ehemalige Teilnehmer an einem Gewinnspiel dürfen nicht einfach mit Werbung überzogen werden, nur weil der Unternehmer die Daten einmal hat. Es gelten die allgemeinen Regeln, wonach insbesondere Werbung per E-Mail, Fax, SMS, Telefon oder Ähnliches nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen Verbrauchers zulässig ist.

Die Einwilligung kann zusammen mit der Teilnahme am Preisausschreiben abgegeben werden. Allerdings muss der Betroffene selbst aktiv werden, z. B. durch Setzen eines Kreuzchens an entsprechender Stelle. Vorausgefüllte Einwilligungen, bei denen auf einem Teilnahmekärtchen oder auch auf einer Webseite das Kreuzchen schon vorgedruckt bzw. voreingestellt ist, stellen im Zweifel keine wirksame Einwilligung dar.

Auch Folgendes darf nicht vergessen werden: Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kann eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Regeln gelten. Im BDSG ist beispielsweise geregelt, was mit den erhobenen Daten passieren darf, ob sie im Einzelfall an Dritte weitergegeben werden dürfen oder wer unter welchen Umständen Auskunfts-, Sperr- oder Löschansprüche haben kann.

Rabattaktionen: Nur hier, nur jetzt, günstig wie nie!

Ähnlich wie bei Gewinnspielen sind auch bei Verkaufsförderungsmaßnahmen in Form von Preisnachlässen oder Rabatten die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Dazu gehört beispielsweise die zeitliche Angabe von Anfang und Ende der Aktion, wenn sie erst in der Zukunft beginnt oder zeitlich befristet ist. Der potenzielle Kunde muss wissen können, unter welchen Umständen er die Vergünstigungen bekommen kann und unter welchen nicht. Oft ist eine Beschränkung – z. B. „solange der Vorrat reicht“ – empfehlenswert, wobei unabhängig davon eine angemessene Menge der beworbenen Ware vorrätig sein muss.

Jede Aktion sollte vor der Bekanntgabe sorgfältig geplant sein. Für Aufregung sorgte 2011 die Treuepunkte-Sammelaktion einer Supermarktkette. Für genügend Punkte sollte man ein hochwertiges Messer erhalten. Die Prämien waren allerdings schon Wochen vor dem ausdrücklich genannten Enddatum der Aktion vergriffen. Daraufhin wurde die insoweit sinnlos gewordene weitere Verteilung der Punkte vorzeitig beendet. Der folgende Rechtsstreit endete 2013 vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser sah in der Vorgehensweise des Veranstalters eine irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß (BGH, Urteil v. 16.05.2013, Az.: I ZR 175/12).

Gratisbeigaben: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

Auch für Geschenke und Zugaben gilt: Es muss klar und eindeutig angegeben werden, wer diese Leistungen unter welchen Bedingungen erhält. Anderenfalls droht nicht nur Ärger von enttäuschten Kunden, sondern auch von Konkurrenten oder Wettbewerbszentralen, die dem Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG nachgehen und Unterlassung fordern können. Schadenersatzforderungen kommen gegebenenfalls obendrauf.

Zurückfordern können Unternehmer die Geschenke übrigens nicht, es sei denn, die Bedingungen dafür sind ausdrücklich vereinbart. Pech hatte daher ein Elektronikhändler, der einem Neukunden zusätzlich zu dessen Bestellung eine Wetterstation einpackte. Er erhoffte sich dadurch weitere Bestellungen über rund 2000 Euro, die allerdings ausblieben. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen durfte der Kunde den Gratisartikel trotzdem behalten – geschenkt ist schließlich geschenkt (AG Duisburg, Urteil v. 24.04.2014, Az.: 9 C 429/12).

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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