Gilt Umkleidezeit als Arbeitszeit oder nicht? Hier: Klinik

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Das Umkleiden für den Job zählt normalerweise nicht zur Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber aber eine Weisung ausgesprochen, wonach Arbeitnehmer sich im Betrieb und nicht schon zuhause umziehen sollen, muss er diese Zeit auch vergüten (BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11).

Umkleide- und Wegezeiten sind ein häufiger Streitpunkt im Arbeitsverhältnis. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Krankenschwester im OP-Dienst eines Universitätsklinikums. Sie muss sich in einer speziellen Umkleidestelle in der Tiefgarage des Klinikums Berufskleidung anziehen und begibt sich damit in den OP-Bereich, wo ein nochmaliger Kleidungswechsel zur OP-Bereichskleidung vorgeschrieben ist. Die Berufs- und Bereichskleidung wird vom Arbeitgeber gestellt, täglich gewechselt und darf das Klinikum nicht verlassen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung zählen Umkleide- und Wegezeiten nicht zur Arbeitszeit. Den vorliegenden Fall entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) anders: Die für das Umkleiden benötigte Zeit und auch die Wege von der Umkleidestelle in der Tiefgarage bis zum OP-Bereich sind als Arbeitszeit zu vergüten. Ausschlaggebend ist die Weisung des Arbeitgebers, der den Wechsel von Kleidung an einem bestimmten Ort vorschreibt. Das hat natürlich hygienische Gründe, die im Interesse des Klinikums liegen.

Das BAG bezog sich dabei auf das Arbeitszeitgesetz. Dort ist die Arbeitszeit definiert als die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Arbeit wiederum ist eine Tätigkeit, die den Bedürfnissen eines anderen dient. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber durch seine Vorschrift deutlich gemacht, dass auch der Ort des Umkleidens seinen Interessen dient. Da die Umkleide- und Wegezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten anfielen, waren sie als Überstunden zu bezahlen.

Für Arbeitgeber:

Ein Umkleiden im Betrieb ist nur in hygienisch sensiblen Bereichen erforderlich. In allen anderen Fällen kommt es den Arbeitgeber günstiger, wenn er es seinen Beschäftigten freistellt, wo diese sich umziehen. Dann sind weder Umkleide- noch Wegezeiten zu vergüten.

Für Arbeitnehmer:

Wenn der Arbeitgeber lediglich Umkleiden zur Verfügung stellt, hat das nicht zur Folge, dass die für das Umziehen benötigte Zeit auch als Arbeitszeit zu bezahlen ist. Gibt es dagegen eine Anweisung, Dienstkleidung dort und nirgendwo anders anzuziehen, sieht die Sache anders aus: Dann ist der Arbeitgeber dafür auch vergütungspflichtig.

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