Besteht zwischen homosexuellen Lebenspartnern rechtlich und tatsächlich eine vergleichbare Situation wie zwischen verheirateten heterosexuellen Partnern, haben die Partner einer Lebenspartnerschaft die gleichen Ansprüche auf Zusatzversorgung.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.05.2011 entschieden, dass es dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Richtlinie 2000/78 EG) widerspricht, wenn ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein verheirateter Versorgungsempfänger.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber der VBL ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) hat für gleichgeschlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen. Das LPartG regelte zunächst die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Lebenspartner. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften an das Eherecht angeglichen. Es regelt die Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der EuGH stellt nunmehr fest, dass die Gleichstellung mit der Ehe auch in Bezug auf die Berechnung der Zusatzversorgung erfolgen muss.
Eingetragene Ehepartner sind wie Ehegatten verpflichtet, sich während ihres Zusammenlebens mit ihrem Vermögen zu unterhalten und füreinander zu sorgen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben Versorgungscharakter. Sie sollen eine Zusatzversorgung der begünstigten Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewährleisten. Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07), die sich mit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der VBL befasst, wurde festgestellt, dass keine die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede zwischen Versicherten der VBL, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ersichtlich sind. Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Denn nicht jede Ehe ist auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Die in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr vorherrschende „Versorgerehe" kann nicht mehr als Maßstab dienen. Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Vergleichbar zur Ehe können also auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen.
Trotz der eindeutigen Aussage des EuGH und der Tatsache, dass das Bundesverfassungsrecht in einem ähnlich gelagertem Sachverhalt (Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung) bereits eine eindeutige Entscheidung zugunsten der Gleichbehandlung getroffen hat, lehnt die VBL derzeit die Anträge auf Berechnung der Zusatzversorgungsbezüge unter Berücksichtigung von Ehegattenzuschlägen und günstigeren Steuerklassen ab. Dies sollte jedoch niemanden daran hindern, seine Rechte durchzusetzen. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend gemachten werden kann, wobei nicht abgewartet werden muss, dass der nationale Gesetzgeber die entsprechenden Bestimmungen mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.
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