Rechtstipp vom 14.04.2011

Glücksspielrechtliches Internetverbot: Gilt unabhängig von Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort

Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Internetverbot gilt unabhängig davon, ob das staatliche Sportwettenmonopol wirksam ist oder nicht, auch weiterhin. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in zwei Eilverfahren entschieden. Demgemäß hat er gegen zwei Gesellschaften eines internationalen Glücksspielkonzerns gerichtete Untersagungsverfügungen, öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern selbst oder durch Tochterunternehmen zu veranstalten oder zu vermitteln, als rechtmäßig angesehen. Die auf die Aussetzung dieser Untersagungsverfügungen gerichteten Eilanträge der deutschen Konzernmutter sowie ihrer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft blieben somit erfolglos.

Der VGH vertritt in seinen Entscheidungen die Auffassung, dass das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag nicht so untrennbar mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verknüpft ist, dass dessen Unvereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Internetverbots führen müsste. Das Internetverbot sei auch im Fall einer Betrachtung aller Glücksspielsektoren noch als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen. Gegen die Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 01.04.2011, 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589

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