Sowohl der 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag als auch das Thüringer Glücksspielgesetz verstoßen gegen EU-Recht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gera entschieden und festgestellt, dass die klagende Sportwetten Gera GmbH berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben. Nach Ansicht des Gerichts geht es den Ländern beim staatlichen Wettmonopol weniger um den Verbraucherschutz als darum, eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechtzuerhalten.
Der Magistrat der Stadt Gera hatte der Klägerin im September 1990 noch auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes die Erlaubnis erteilt, das Sportwettengewerbe auszuüben. Die Klägerin wurde daraufhin als Veranstalterin und Vermittlerin von Sportwetten im Bundesgebiet tätig. Überdies vermittelt sie Sportwetten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In der Vergangenheit sag sich die Klägerin wegen der bundesweiten Ausübung ihres Gewerbes mehrmals mit behördlichen Verboten konfrontiert. Es handele sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel, hieß es. Auch liefen mehrere Gerichtsverfahren.
Der Glücksspielstaatsvertrag, den die Bundesländer abgeschlossen haben, sowie das Thüringer Glücksspielgesetz ordnen für Lotto, Toto und Sportwetten ein staatliches Monopol an. In diesen Bereichen dürfen Private grundsätzlich nicht gewerblich tätig sein. Das Monopol wird vor allem mit der Verhinderung des Entstehens der Glücksspiel- und Wettsucht der Bevölkerung sowie der Begrenzung des Angebots von Glücksspielen begründet.
Das VG Gera meint, dass weder Glücksspielstaatsvertrag noch Thüringer Glücksspielgesetz der Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden. Sie verstießen gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit, auf die sich jeder EU-Bürger berufen könne.
Zwar dürfe die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses durch nationale Regelungen beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse eine solche Begrenzung aber den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht werden. Vor allem müssten die nationalen Regelungen in «kohärenter und systematischer Weise» das Ziel der beschränkenden Regelung verfolgen.
Diese Anforderungen erfüllten weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz, meint das VG. Zum einen gehe es den Ländern beim staatlichen Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz. Vielmehr solle eine traditionell staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden. Diese Begründung könne den Eingriff nach dem maßgeblichen EU-Recht aber nicht rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde. Dies zeige sich daran, dass der Gesetzgeber im Bereich der automatengestützten Glücksspiele nach der Gewerbeordnung (vor allem Spielotheken), in dem Private gewerblich tätig sein dürften, bislang keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz vor Abhängigkeiten ergriffen habe. Dieser Ausschnitt des Glücksspielsektors weise nach allgemeiner Ansicht zudem ein höheres Suchtpotential auf als der Bereich der Sportwetten. Auch lasse der Gesetzgeber im Bereich der Pferdesportwetten Private als Wettunternehmer zu. Schließlich sei festzustellen, dass die Bundesländer es hinnähmen, dass sich im letzten Jahrzehnt das Angebot an staatlichen Spielbanken erweitert habe.
Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 14.12.2010, 5 K 155/09 Ge, nicht rechtskräftig
Bewertung
2 von
2 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert