GmbH-Geschäftsführer: Checkliste der Haftungsvermeidung

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Die Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH ist mit diversen Haftungsgefahren verbunden. Das Risiko für unternehmerisches Fehlverhalten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Durch intelligente Maßnahmen lassen sich gefährliche Risiken vermeiden. Insbesondere lassen sich bei der gefährlichen Innenhaftung durch entsprechendes Vertragsmanagement Haftungsgefahren nachhaltig reduzieren.  Die nachfolgende Checkliste verschafft einen Überblick, durch welche Strategien sich Haftungsrisiken reduzieren lassen und welche Maßnahmen der Haftungsvermeidung von der Rechtsprechung nicht akzeptiert werden:  


-          Vertraglich geregelte Haftungsbeschränkung / Reduzierung des Haftungsmaßstabs:

Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbH im Fall der Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft für jeden entstandenen Schaden. Dabei können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer in einer Krise auch durch den Insolvenzverwalter oder einen Gesellschaftsgläubiger geltend gemacht werden. Daher wäre eine vertragliche Beschränkung der Haftung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer dahingehend, dass der Geschäftsführer nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet, eine effiziente Haftungsvermeidungsstrategie. Obgleich die Möglichkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung, insbesondere im akademischen Schrifttum verneint wird, sollte in der Praxis die Haftung auf vertraglicher Basis (Satzung, Gesellschafterbeschluss, Geschäftsführeranstellungsvertrag) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Viele Argumente sprechen dafür, dass eine solche Haftungsbeschränkung vor Gericht halten kann. 


-          Haftungsreduzierung auf bestimmte Haftungssumme:

Da sich - wie oben gezeigt - der Haftungsmaßstab bei der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbH beschränken lässt, kann die Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft auch summenmäßig beschränkt werden. Mit einer solchen Haftungsbegrenzung könnte sichergestellt werden, dass ein Geschäftsführer für einen verursachten Schaden nur bis zu einer gewissen Summe haftet. Dabei ist zu beachten, dass auch an dieser Stelle der Bereich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht im Wege der summenmäßigen Haftungsbeschränkung eingeschränkt werden kann. Unseres Erachtens sollte jedoch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung auf vertraglicher Basis für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit möglich sein. 


-          Haftungsbegrenzende Verfallklauseln:

Der Bundesgerichtshof hält im Grundsatz eine Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer für möglich. Außerhalb des Bereichs des Kapitalerhaltungsschutzes (§§ 30 ff. GmbH) ließe sich vertraglich die Verjährungsfrist - z.B. die 5-jährige Verjährung des Schadensersatzanspruches nach § 43 Abs. 2 GmbH - wirksam kürzen. 


-          Kein Arbeitnehmerhaftungsprivileg für Fremdgeschäftsführer:

Es ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in bestimmten Fällen nach dem so genannten Grundsatz der betrieblich veranlassten Tätigkeit reduziert haftet (z.B. keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit). Es stellt sich bei einem Fremdgeschäftsführer, der im Einzelfall eine arbeitnehmerähnliche Stellung haben kann, die Frage, ob er sich in einem Schadensersatzprozess vor Gericht auf die arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung berufen kann.  Eine solche Haftungsmilderung wird jedoch für leitende Angestellte und Geschäftsführer mehrheitlich verneint, da auch der Fremdgeschäftsführer immer die Pflicht zur umfassenden Unternehmensführung besitzt und somit Arbeitgeberfunktion ausübt. 


-          Ressortaufteilung und Aufgabendelegation:

Grundsätzlich gilt bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH für jeden einzelnen der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Die Gesamtverantwortung und die damit verbundenen, weit reichenden Haftungsfolgen können durch eine Ressortaufteilung (Verantwortungsbereiche werden zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt) bzw. eine Aufgabendelegation (Teilkompetenzen der Geschäftsführer werden auf leitende Angestellte übertragen) eingeschränkt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Ressortaufteilung und die Aufgabendelegation nicht uneingeschränkt zulässig sind. Sie unterliegen inhaltlichen Einschränkungen sowie formellen Anforderungen. Bei einer angemessenen Justierung der Verantwortungsverteilung kann der haftungsträchtige Pflichtenkreis des einzelnen Geschäftsführers auf Überwachungs- und Informationsverantwortung reduziert werden. Dadurch lassen sich effektiv Haftungsgefahren für das GmbH-Management vermeiden.  


-          Entlastungsbeschluss:

Eine wirksame Haftungsvermeidungsstrategie ist die durch die GmbH-Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung beschlossene Entlastung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer sollte alljährlich auf eine Entlastung durch Gesellschafterbeschluss bestehen. Durch eine solche beschlossene „Freizeichnung" können keine Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Informationen den Geschäftsunterlagen entnommen werden können oder allen Gesellschaftern bekannt sind. 


-          Gesellschafterzustimmung zu Risikogeschäften:

Der Geschäftsführer sollte bei bevorstehenden riskanten Geschäftsführungsmaßnahmen, die häufig sogar durch die Gesellschafter gefordert werden, alle Gesellschafter erschöpfend über Risiken informieren und darüber hinaus die Zustimmung zu entsprechenden Risikogeschäften per förmlichen Gesellschafterbeschluss einfordern.  


-          D&O - Versicherung:

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag kann die GmbH verpflichtet werden, für Ihren Geschäftsführer eine Versicherung zur Vorsorge gegen Haftungsgefahren abzuschließen. Solche Managementrisiken lassen sich durch eine so genannte Directors-and-Officers-Police (D&O) auffangen. In den letzten Jahren gewinnen die in den USA etablierten D & O Policen auch in Deutschland immer mehr an Interesse in den Managementetagen. Bei den D & O-Versicherungen gilt es viele Details zu beachten: Das Unternehmen und der Geschäftsführer sollten mit der Versicherung im Detail aushandeln, worauf genau sich der Rechtsschutz bezieht, wie hoch der bemessene Höchstbetrag ist, ob der Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit besteht, welche konkreten Beschränkungen bestehen, etc. 

Bei weiterführenden Fragen betreffend Geschäftsführerthemen wie Haftungsprävention und Abwehr von Schadensersatzansprüchen sprechen Sie unser spezialisiertes Team an: 

 
ROSE & PARTNER  Rechtsanwälte, Steuerberater

Hamburger Kanzlei für Wirtschaftsrecht 

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