Ein Landwirt hatte mit seiner Klage gegen die Errichtung eines Golfplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Mastschweinebetrieb Erfolg. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) hat die Baugenehmigung für die Sportanlage aufgehoben.
Die Baugenehmigung für den Golfplatz war auf der Grundlage eines Bebauungsplanes erteilt worden, den die Stadt Willich zum Zwecke der Verwirklichung des Golfplatzes beschlossen hatte. Diesen Bebauungsplan erachtet das VG für unwirksam und die erteilte Baugenehmigung für nachbarrechtswidrig.
Denn der Kläger, der über 1.000 Mastschweine halte, müsse wegen des an seinen Betrieb heranrückenden Golfplatzes mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Reduzierung von Geruchseinwirkungen rechnen. Nach Ansicht des VG hat er aber ein Recht darauf, von solchen nachträglichen Auflagen verschont zu bleiben. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergebe sich daraus, dass der Rat der Stadt Willich Geruchsemissionen, die vom Betrieb des Klägers ausgingen, fehlerhaft in seine planerische Abwägung und Entscheidung einbezogen habe.
Gegen das Urteil können der Bürgermeister Willichs als Beklagter sowie der Golfplatzbetreiber die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2010, 25 K 1052/10
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