Google-Fonts-Abmahnwelle kann illegal sein

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Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei massenhaftem Versand von Abmahnungen.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

Allerdings setzt eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, dass tatsächlich eine persönliche Betroffenheit gegeben ist. Nach den Ausführungen in den Schriftsätzen der Parteien sowie des weiteren Akteninhalts und der Erklärungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass eine solche persönliche Betroffenheit hier nicht gegeben war. Es ist nicht davon auszugehen - und spätestens seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 wohl auch unstreitig -, dass der Beklagte tatsächlich persönlich die Website des Klägers aufgesucht hat bzw. die Websites anderer Abgemahnter. Vielmehr wurde ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) eingesetzt, um Websites aufzufinden, auf denen X.-Fonts dynamisch eingebunden waren.

und weiter:

Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass auch ein automatisierter Besuch einer Website, der zur Übertragung der IP-Adresse des Nutzers führt, grundsätzlich geeignet wäre, eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu begründen, so scheidet ein Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus. Der mutmaßlich vom Beklagten eingesetzte Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer X.-Fonts-Einbindung finden. Die Übertragung der IP-Adresse in die USA war dann auch zwingende Voraussetzung, um überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Wer sich aber bewusst und gezielt in eine Situation begibt, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung droht, gerade um die Persönlichkeitsverletzung an sich zu erfahren, um sodann daraus Ansprüche zu begründen, ist nicht schutzbedürftig.

Zwar darf deren Verwendung ohne Zustimmung der Webseitenbesucher:innen wegen eines DSGVO-Verstoßes nach wie vor abgemahnt werden, nach dem Urteil des LG München I jedoch nicht mehr automatisiert.

LG München I, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22 (REWIS RS 2023, 1337).

<a href="https://rewis.io/urteile/urteil/w11-30-03-2023-4-o-1306322/" target="_blank" title="LG München I, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22 (REWIS RS 2023, 1337)">4 O 13063/22</a>

Foto(s): kanzlei könig

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