Google muss nicht zahlen

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Werden rechtswidrige Inhalte auf Google festgestellt kann Google nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn und soweit der Suchmaschinenbetreiber eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, da Google regelmäßig nicht Urheber der angezeigten Inhalte ist. Im Fall wurde ein Artikel bei Google angezeigt, der rechtswidrige Äußerungen enthielt und die betroffene Person insbesondere auch namentlich nannte. Google erhielt daraufhin eine Forderung des Betroffenen, den Artikel aus ihrer Trefferliste zu Löschen und eine Unterlassungserklärung. Die Löschung erfolgte sofort, allerdings unterschrieb Google die Unterlassungserklärung nicht. Das LG München urteilte nun, dass Google damit seine Pflichten erfüllt hat, die Unterlassungserklärung muss nicht unterschrieben werden. Google als Suchmaschinenbetreiber ist es nicht zumutbar und bei einer derartigen Flut an Inhalten auch nicht möglich, alle auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen, so dass durch die Löschung sämtliche Pflichten erfüllt sind und alles Notwendige zur Vermeidung von Rechtsverletzungen getan wurde. (LG München, Urteil v. 23.02.2010, Az.: 13 S 15605/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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