Google Streetview: So legen Sie Widerspruch ein

Rechtsgebiet: Internetrecht & Domainrecht
Rechtstipp vom 13.08.2010
Das Unternehmen Google hat in einem Gespräch mit Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner zugesagt, den neuen Dienst "Street View" in Deutschland erst zu starten, wenn die von Bürgerinnen und Bürgern eingereichten Widersprüche vollständig umgesetzt sind.

Bevor der Dienst im Internet freigeschaltet wird, müssen die betreffenden Wohnungen, Häuser und Gärten vollständig unkenntlich gemacht werden. Auch die Rohdaten der beanstandeten Aufnahmen sind unkenntlich zu machen. Zudem erklärten sich leitende Unternehmensvertreter von Google bei dem Treffen in Berlin bereit, auch Sammelwidersprüche von Städten und Gemeinden mit den Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern zu akzeptieren. Nach Ansicht von Verbraucherministerin Aigner hätten Kommunen damit zum Beispiel die Möglichkeit, in Rathäusern vorformulierte Widerspruchslisten auszulegen und gebündelt weiterzuleiten, in die Eigentümer und Mieter von Immobilien ihre Adresse und Unterschrift eintragen können.

Das Bundesverbraucherschutzministerium empfiehlt betroffenen Bürgern, die eine Veröffentlichung ablehnen, vorsorglich von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, damit die Fotos nicht im Internet publiziert werden können. Im Widerspruch muss das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden (zum Beispiel die Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung oder sonstige Auffälligkeiten), damit es auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifiziert werden kann.

Einen Musterwiderspruch zum Herunterladen gibt es auf der Internetseite des Verbraucherministeriums, http://www.bmelv.de

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Internet-Meldung

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