Grabpflege – wer muss zahlen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Nicht nur für den Totensonntag gilt es, die Gräber der verstorbenen Angehörigen zu pflegen und zu schmücken. Doch wer ist rechtlich verpflichtet, die Kosten der Grabpflege zu tragen?

Diese Frage führt oft zum Streit.

Zunächst muss zwischen den Beerdigungskosten bei einem Erbfall und den Grabkosten in den Folgejahren unterschieden werden. Für die Beerdigungskosten gilt:

Wie und wo beerdigt wird, bestimmen die  Totenfürsorgeberechtigten. Das sind in der Regel die nächsten Angehörigen. Bezahlen muss die Beisetzung aber der Erbe. Mehrere Miterben tragen die Kosten gemeinsam im Verhältnis ihrer Erbteile. Nur wenn das Geld vom Erben nicht zu erhalten oder der Nachlass dürftig  ist, haften die unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Beerdigungskosten, also beispielsweise Eltern, Kinder oder Ehegatte.

Der Aufwand für die Pflege, Unterhaltung und Schmuck des Grabes nach der Beisetzung gehört nicht mehr zu den Beerdigungskosten. Die Beerdigung ist mit der Anlage des Grabes abgeschlossen.  Das Erbrecht verpflichtet den Erben nicht, für Unterhaltung und Pflege der Grabstelle aufzukommen.

Wer sich um die Grabstelle zu kümmern hat, ergibt sich aus den Friedhofssatzungen der Friedhofsträger. Diese sehen vor, dass der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Pflege verantwortlich ist. Fällt das Eigentum an der Grabstätte in den Nachlass, weil der Verstorbene die Grabstelle zum Beispiel noch zu Lebzeiten erworben hat, so ist in der Regel der Erbe zu ihrer Pflege verpflichtet. Ist hingegen der Erbe ein entferner Verwandter oder Außenstehender und der Erblasser wird im Familiengrab beigesetzt, das beispielsweise seinen Eltern gehört, so obliegt die Grabpflege diesen. Die Einzelheiten ergeben sich regelmäßig aus den – manchmal überraschenden - Satzungen des Friedhofsträgers.

Antjé Abel, Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel

Beiträge zum Thema