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"Grand Budapest Hotel" - Abmahnung durch Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox

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Von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München werden nun auch Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ausgesprochen, welche sich auf Verletzungen des Urheberrechts an dem Filmwerk "Grand Budapest Hotel" beziehen. Der Abgemahnte soll eine Unterlassungserklärung abgeben und einen Betrag von EUR 815,00 zahlen. Zu Recht?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Konstellation des Einzelfalles ab. Folgende Kriterien sind zu beachten:

1. (modifizierte) Unterlassungserklärung

Vielerorts wird zur vorschnellen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten. In manchen Fällen ist dies sicherlich sinnvoll - jedoch nicht ohne Prüfung des Einzelfalles. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung schuldet nur, wer als Täter oder Störer haftet, die vorgeworfene Rechtsverletzung also selbst begangen hat oder sie durch Pflichtverletzung ermöglicht hat. Sofern beispielsweise die Verschlüsselung des Internetzugangs aufgehoben worden ist oder aber sorglos das entsprechende Passwort an Dritte weitergegeben wurde, ohne diese darüber zu belehren, dass Rechtsverletzungen über den Internetanschluss zu unterlassen sind.

Über die Möglichkeiten, in Ihrem Fall gegen die Abmahnung vorzugehen, informiere ich Sie gerne in einem ersten kostenlosen Telefonat.

2. Störer haftet auch für Ermittlungs- und Rechtsanwaltskosten

Der sogenannte Störer haftet i.d.R. auch für den Ersatz der Ermittlungs- und Rechtsanwaltskosten. Schadensersatz schuldet er nicht, da er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen hat. In der Abmahnung von Waldorf Frommer werden beispielsweise EUR 600,00 Schadensersatz gefordert und EUR 215,00 Aufwendungs- und Anwaltskostensersatz. Insofern sollten Sie Ihren Abmahnfall von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Unabhängig von der Haftung dem Grunde nach ist zu überprüfen, ob die geforderten Beträge nicht etwa zu hoch angesetzt sind.

Gerne informiere ich Sie auch über aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung in Bezug auf die Höhe von gerechtfertigten Forderungen.

3. Wie ist das weitere Vorgehen?

Zunächst rate ich Ihnen, die gesetzten Fristen nicht achtlos verstreichen zu lassen. Selbst wenn Sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht schulden, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Rufen Sie gerne in der Kanzlei an und lassen Sie sich individuell beraten.

Ich informiere Sie selbstverständlich umgehend über die Kosten meiner Beratung, welche in der Regel aus einem einmaligen Pauschalhonorar bestehen.

Ich berate Sie bundesweit - ein Termin in der Kanzlei ist nicht notwendig.

Ihre Kanzlei Brehm


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