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„Grand Budapest Hotel“, „Gone Girl“, „Arrow“, „Homeland“ - Abmahnung durch Waldorf Frommer

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In den vergangen Wochen haben wir mehrfach täglich Anfragen zur Vertretung von Mandanten, die von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing von einzelnen Folgen oder ganzen Staffeln der wohl bekanntesten und beliebtesten US-Serien sowie aktuellen Blockbustern abgemahnt wurden. Vorwurf ist stets, dass die entsprechenden Dateien über eine Internettauschbörse wie z.B. Bittorrent zum Download angeboten wurden. Auch die Verwendung von Internetseiten, die den Nutzer im Glauben lassen, die Dateien würde lediglich als „Stream“ abgerufen, sind betroffen. In diesem Zusammenhang wird immer wieder Popcorn Time genannt.

Folgende Serien und Filme sind aktuell betroffen und werden häufig abgemahnt:

  • Arrow (Serie)
  • Homeland (Serie)
  • Grand Budapest Hotel
  • Gone Girl - Das perfekte Opfer
  • Der Richter - Recht oder Ehre
  • Escape Plan
  • Let's be Cops - Die Party Bullen

Was wird verlangt?

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt von dem Adressaten der Abmahnung nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von EUR 469,50 oder 519,50 bei Serien oder EUR 815,00 bei Filmen. Sofern der Vorwurf in dem Upload gleich mehrerer Folgen oder Filme besteht, erhöht sich der geforderte Betrag entsprechend.

Unterlassungserklärung

Waldorf Frommer fordert jeden Abgemahnten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Ein vorformuliertes Exemplar ist der Abmahnung bereits beigefügt.

!!!!VORSICHT!!!!

Eine Unterlassungserklärung sollte nur abgeben, wenn von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft wurde, ob tatsächlich eine Pflicht zur Abgabe einer solchen Erklärung besteht. Dies ist in vielen von uns betreuten Angelegenheiten gerade nicht der Fall. Sofern der Abgemahnte – also der Inhaber des entsprechenden Internetanschlusses – weder Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung ist noch die behauptete Rechtsverletzung durch eine Pflichtverletzung ermöglicht hat, folglich auch nicht der sogenannten Störerhaftung unterliegt, schuldet der Abgemahnte gerade nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung, unabhängig davon, ob modifiziert oder nicht.

Aufwendungsersatz

Ähnlich verhält es sich mit dem Aufwendungsersatz bzw. den Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Sofern der Empfänger der Abmahnung weder Täter noch sogenannter Störer ist, schuldet er nicht den Ersatz der Rechtsanwaltskosten und sonstiger Aufwendungen.

Schadensersatz

Eine Schadenersatzpflicht trifft grundsätzlich nur denjenigen, der einen Schaden auch höchst persönlich verursacht hat. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob nicht womöglich der geforderte Betrag übersetzt ist und natürlich ob überhaupt eine Schadensersatzpflicht besteht.

Wie Sie sehen, ist eine Abmahnangelegenheit keineswegs eindeutig zu beurteilen. Dem Abgemahnten steht eine Reihe von Einwendungen gegen den erhobenen Vorwurf zur Seite. Darüber hinaus ist auch stets die generelle Wirksamkeit der Abmahnung zu prüfen. Sollte diese z.B. nicht vorliegen, steht dem Abgemahnten ein Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu, § 97a Abs. 4 UrhG.

Unser Tipp:

Sollten Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder einer anderen Abmahnkanzlei (RA Daniel Sebastian, Sasse und Partner, NIMROD Rechtsanwälte, Kornmeiner und Partner, etc.) erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und profitieren Sie von der Erfahrung aus unzähligen Abmahnangelegenheiten. Kontaktieren Sie uns gerne per Email oder telefonisch.

In einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch informiere ich Sie über die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall, gebe Ihnen eine Risikoeinschätzung und erläutere Ihnen die Kosten, die für meine Beauftragung entstehen. Hierbei werden in aller Regel transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Folgende Vorteile können wir Ihnen bieten:

  • bundesweit tätig
  • kein Termin Vorort notwendig
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  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag

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Ihre Kanzlei Brehm


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