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Grenze für Schadensersatz bei Grundstückskauf?

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Oft stellt sich nach Kaufvertragsabschluss eines (bebauten) Grundstücks heraus, dass dem Käufer Mängel verschwiegen wurden. Der Käufer ist so dann zur Vertragsrückabwicklung oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Er hat den Nachweis des Mangels zu führen sowie Kenntnis und Verschweigen durch den Verkäufer darzulegen.

Ist der Schadensersatz der Höhe nach begrenzt oder steht dieser beispielsweise im Verhältnis zu Kaufpreis, bzw. Wert des Grundstückes?

Da eine gesetzliche Regelung nicht existiert, hatte der Bundesgerichtshof nunmehr über diese Frage zu entscheiden.

Im konkreten Fall hatte der Käufer bereits kurz nach Vertragsabschluss und Übergabe eines Grundstückes mit Miethaus (260.000 €) festgestellt, dass das komplette Gebäude mit „echtem Hausschwamm“ stark befallen war.

Der Kostenaufwand für die anfänglichen Sanierungsmaßnahmen lag bei rund 90.000 €. Weitere Sanierungsmaßnahmen mit weiteren rund 500.000 € wurden erforderlich, so dass der Kostenbetrag sich schließlich auf insgesamt 640.000 € addierte.

Der Verkäufer wurde in erster und zweiter Instanz zur Zahlung des vollen Schadensersatzbetrages von rund 640.000 € verurteilt.

Vom Bundesgerichtshof wurde das Urteil aufgehoben und neu entschieden.

Ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten, so sind die Interessen des Käufers einerseits und des Verkäufers andererseits abzuwägen und somit der Anspruch auf Schadensersatz auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt.

Der BGH stellt fest, dass von unverhältnismäßigen Mängelbeseitigungskosten die Rede ist, wenn sie den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreien Zustand übersteigen oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen.

Quelle: BGH Urteil vom 04.04.2014, Aktenzeichen V ZR 275/12


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