Großeltern haben Recht auf Umgang mit dem Enkelkind

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Auch wenn ein Vater, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, den Umgang seines Sohnes mit den Großeltern ablehnt, steht diesen ein angemessener regelmäßiger Umgang mit ihrem Enkel zu. So entschied das Kammergericht Berlin am 20. März 2009 (Az: 17 UF 2/09).

Der achtjährige Sohn lebte bei seinem Vater, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte. Seine Mutter sah der Junge jedes zweite Wochenende. Den Großeltern mütterlicherseits hingegen war es nicht gelungen, ihr eigenes Umgangsrecht durchzusetzen. Gegen die gerichtlich angeordnete Besuchsregelung legte der Vater Beschwerde ein. Er argumentierte, dass der Kontakt zu den Großeltern dem Kind schade, unter anderem, weil diese sich nicht an seine Erziehungsvorgaben hielten.

Die Richter waren anderer Meinung. Sie bestätigten die vorliegende Regelung, nach der der Junge seine Großeltern einmal monatlich für fünf Stunden sehen kann. Die übereinstimmende Schilderung der Familienverhältnisse hat das Gericht überzeugt, dass der regelmäßige Kontakt des Jungen zu seinen Großeltern dem Kindeswohl dienen würde. Das Gesetz sehe nicht nur für den getrennt lebenden Elternteil ein Umgangsrecht vor, sondern auch - in Abstufungen - für andere Bezugspersonen. Bei der Entscheidung über solche Kontakte stehe ausschließlich das Wohl des Kindes im Zentrum. So habe der Vater seine Ablehnung der Grosseltern mütterlicherseits hintanzustellen. Auch müssten die Grosseltern an dem einzigen Nachmittag im Monat, den sie mit ihrem Enkel verbringen würden, keine Erziehungsvorgaben erfüllen und etwa mit dem Enkel Schulaufgaben machen.

(Quelle: ARGE Familienrecht im DAV)


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