Gründe für die sofortige Kündigung eines Fitnessstudiovertrags

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Verträge mit Fitnessstudios werden überwiegend zu Beginn eines Jahres abgeschlossen. Vielfach sind die guten Vorsätze für die Sportbegeisterung verantwortlich und verleiten zu einem Abschluss eines meist zweijährigen Vertrag mit einem Studio in der Nähe.

Was passiert jedoch, wenn man den Vertrag kurzfristig wieder auflösen möchte.   Grundsätzlich sind Laufzeiten von 2 Jahren auch in AGB der Fitnessstudios nicht zu beanstanden und können vereinbart werden. Dennoch können solche Regelungen unwirksam sein, wenn Sie die Rechte der Kunden zu einer außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränken.

Denn ein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes hat der Kunde gemäß § 626 BGB immer. Dieses Recht kann auch nicht durch Bestimmungen im Vertrag oder durch AGB ausgeschlossen werden.

Dies gilt auch für Regelungen, die zwar die fristlose Kündigung nicht gänzlich ausschließen, den Kunden jedoch von einer berechtigten Kündigung abhalten. Als Grund für die vorzeitige Beendigung des Fitnessstudiovertrags gilt z.B. eine Schwangerschaft, eine Regelung, die den Vertrag für die Zeit der Schwangerschaft auf Eis legt, muss nicht akzeptiert werden und ist unwirksam. Auch eine Krankheit berechtigt zur fristlosen sofortigen Beendigung des Vertrags, dabei kann das Studio von seinem Kunden nicht verlangen, den Attest unter Erläuterung der genauen Bezeichnung der Krankheit zu verlangen - vielmehr reicht die Angabe im ärztlichen Attest, dass der Kunde nicht mehr Sport treiben und damit das Studio nicht weiter besuchen solle.  So kann auch ein Umzug  ein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung sein, wenn der Besuch des Studios aufgrund der gesamten Umstände nicht mehr zumutbar oder das Studio nicht mehr erreichbar ist.

Im Übrigen sind auch solche Klauseln unwirksam, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitness-Studios nicht nutzen kann und den Kunden damit unangemessen benachteiligen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH Urteil vom 8. Februar 2012, Az. XII  ZR 42/10

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt 

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