Gründung einer Gesellschaft

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Bei der Gründung einer Gesellschaft ist die Wahl der Rechtsform entscheidend, wobei sowohl Gestaltungsmöglichkeiten als auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Kapitalgesellschaften unterscheiden sich von Personengesellschaften beispielsweise dadurch, dass sie auch von Einzelpersonen gegründet werden können. Nach der Entscheidung für eine Rechtsform sollte ein Gesellschaftsvertrag individuell ausgestaltet werden. Da sich Rahmenbedingungen und Bedürfnisse im Laufe der Zeit ändern können, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gesellschaftsverträge nötig, insbesondere bei Abfindungsregelungen aufgrund sich wandelnder Gesetze oder Rechtsprechung. Vertragsklauseln sollten klare Regelungen zum Ausscheiden, zur Kündigung und zum Ausschluss von Gesellschaftern beinhalten, um in entsprechenden Fällen klare Vorgehensweisen zu gewährleisten. Der Ausschluss eines Gesellschafters setzt einen wichtigen Grund voraus, wobei eine vertragliche Präzisierung dieses Grundes hilfreich ist.

Bei der Gründung einer Gesellschaft ist zunächst die Wahl der Rechtsform zu treffen. Jede Gesellschaftsform ermöglicht Gestaltungsspielräume, auch steuerliche Überlegungen sollten bei dieser Entscheidung einbezogen werden.


Im Unterschied zu Personengesellschaften können Kapitalgesellschaften auch von einzelnen Personen gegründet und betrieben werden.


Sobald geklärt ist, welche Rechtsform gewählt wird, ist eine vertragliche Ausgestaltung, die den individuellen Bedürfnissen entspricht, anzuraten.


Im Laufe der Jahre ändern sich die Rahmenbedingungen, die Vorstellungen der Gesellschafter, die wirtschaftliche Lage. Die Gesellschaftsverträge sind daher nach einem gewissen Zeitablauf zu überprüfen und ggf. anzupassen. So kann eine Abfindungsregelung aufgrund geänderter Gesetzeslage oder angepasster Rechtsprechung zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam werden.


Die Vertragsklauseln sollten dabei insbesondere Regelungen zum Ausscheiden, zur Kündigung und zum Ausschluss eines Gesellschafters enthalten. Je konkreter diese gefasst sind, desto einfacher wird in einem später eintretenden Fall das Ausscheiden, die Kündigung oder gar der Ausschluss eines Gesellschafters. So sollten beispielsweise eine klare Abfindungsregelung vereinbart und die Voraussetzungen für einen Ausschluss festgehalten werden.


Der Ausschluss eines unliebsamen Mitgesellschafters ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich ist hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich, eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die diesen Grund konkret ausgestaltet, ist dienlich.


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