Grundbeträge nach nicht bestandener Fahrprüfung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Rechtstipp vom 27.08.2010

Fahrprüfung, bestandener, Grundbeträge
Durchgefallen: Grundbeträge dürfen für die praktische Fahrprüfung nur einmalig verlangt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ein wichtiges Urteil für Fahranfänger gesprochen. Für die weitere Fahrausbildung nach einer nicht bestandenen Fahrprüfung dürfen keine zusätzlichen Grundbeträge mehr verlangt werden. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Preisaushangmuster in Fahrschulen, die aus Gründen der Preistransparenz und des Verbraucherschutzes zwingend eingehalten werden müssen, ergibt sich, dass Grundbeträge sowohl für „allgemeine Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" als auch „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" verlangt werden dürfen. Dass gerade Grundbeträge im Falle des Nichtbestehens von praktischen Fahrprüfungen nicht genannt sind, lässt den Schluss zu, dass für diesen Fall solche Grundbeträge nicht vorgesehen sind. Prüfungsgebühren fallen jedoch für jeden weiteren Versuch einer theoretischen oder praktischen Prüfung an. (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2009, Az.: 9 S 2890/08)

(WEI)

Foto: ©iStockphoto.com


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