Damit man das Grundbuch einsehen kann, muss man einen sachlichen Grund für die Einsicht vortragen. Eine Einsicht, die lediglich der Befriedigung von Neugier dient, ist zu versagen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein klargestellt.
Das Grundbuch wird bei den Amtsgerichten geführt und gibt Auskunft über die Eigentums- und Vermögensverhältnisse an Grundstücken.
Eine Berlinerin hat gegen einen Mann eine Forderung von mehr als 10.000 Euro. Der von ihr beauftragte Gerichtsvollzieher fand in der kleinen Wohnung des Hartz IV-Empfängers keine pfändbaren Gegenstände. Gegenüber dem Gerichtsvollzieher gab der Mann an, dass er lediglich über die Hartz IV-Leistungen verfüge und die Mietkosten vom Sozialzentrum übernommen würden. Dem wollte die Berlinerin keinen Glauben schenken. Sie wandte sich an das Grundbuchamt und fragte an, ob der Schuldner Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem das Mehrfamilienhaus stand, in dem der Schuldner wohnte. Das Grundbuchamt antwortete, dass der Schuldner nicht Eigentümer sei.
Zusätzlich wollte die Berlinerin dann herausfinden, wer denn nun Eigentümer des Grundstücks sei und wie dessen vollständige Anschrift laute. Zur Begründung gab sie an, dass der Eigentümer möglicherweise der Vermieter des Hartz IV-Empfängers sei oder aber den Namen des Vermieters mitteilen könne. Wenn ihr der Name des Vermieters bekannt sei, könne sie beispielsweise in einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution vollstrecken. Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Niebüll wies ihr Anliegen zurück. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Grundbuchamts hatte keinen Erfolg.
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat in seinem Beschluss deutlich die Grenzen einer Einsicht in das Grundbuch aufgezeigt. Der Gesetzgeber habe das Grundbuch nicht als ein öffentliches Register ausgestaltet, in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht nehmen könnte. Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genieße grundrechtlichen Schutz. Bei Privatpersonen folge dies aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei.
Für eine Einsicht in das Grundbuch sei nach der Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse erforderlich. Demnach müssten sachliche Gründe vorgetragen werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Nur dann müsse der im Grundbuch Eingetragene hinnehmen, dass dritten Personen Einblick in die Rechts- und Vermögensverhältnisse an dem Grundstück gewährt wird.
Hier verwehrte das OLG der Berlinerin vor allem deshalb die begehrte Auskunft, weil diese selbst in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zum Grundstückseigentümer steht. Die einzige Verbindung zwischen beiden liege darin, dass der Schuldner auf dem Grundstück wohne. Da nicht bekannt sei, ob der Grundstückseigentümer Vermieter des Schuldners sei und zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Schuldner werthaltige Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hat, gebe es kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2011, 2 W 234/10)
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