Grundsatzentscheidung des BGH zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf

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Der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09) die Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags bejaht und etwaige Kürzungen auf Grund der Ingebrauchnahme abgelehnt.

Hintergrund der Entscheidung war ein im August 2008 geschlossen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist. Nachdem das Wasserbett bei dem Käufer angeliefert wurde, baute dieser das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus und forderte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Teilbetrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett auf Grund der Ingebrauchnahme nicht mehr verkäuflich sei. Lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage in der ersten Instanz stattgegeben. Das Landgericht hat die folgende Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte nunmehr vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Im Ergebnis hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dargelegt, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, sofern er die Ware nur geprüft hat. Es bleibt daher festzuhalten: Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich zwischenzeitlich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Da die Verschlechterung im vorliegenden Fall allein auf die Prüfung der Sache zurückzuführen war, der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser diente der Prüfung, war die Revision zurückzuweisen.

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Schwede - Rechtsanwalt


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