Grundsatzurteile des BGH zu AGB-Klauseln bei Schönheitsreparaturen

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AGB-Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind nur wirksam, wenn Wohnungen zu Mietbeginn frisch renoviert sind; außerdem sind formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam.

In den meisten Mietverträgen sind Klauseln zu finden, in denen der Vermieter seine Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache nach § 535 BGB auf den Mieter abwälzt (sog. Renovierungsklauseln).

Streitigkeiten über die Wirksamkeit solcher Klauseln sind wohl eines der größten Themen im (Wohnraum-)Mietrecht. Durch ein Grundsatzurteil hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung von Schönheitsreparaturen geändert.

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebenen Wohnungen unwirksam (Az.: VIII ZR 185/14).

(Quoten-) Abgeltungsklauseln hingegen erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.

Auch bezüglich solcher Klauseln hat der BGH seine Rechtsprechung geändert.

Mieter dürfen nicht (mehr) dazu verpflichtet werden, zumindest anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, falls sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen (unabhängig davon, ob eine Wohnung bei Einzug renoviert war oder nicht, Az.: VIII ZR 242/13).

Mit diesen Urteilen kippte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, nach welcher eine wirksame Klausel nicht voraussetzte, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn frisch renoviert war. Die alte Rechtsprechung stelle eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter dar, wenn dieser nicht nur seine, sondern auch die Abnutzungen seines Vormieters zu beseitigen hätte.

Diese Grundsatzurteile dürfte eine Vielzahl von Mietern in ganz Deutschland betreffen.


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