Grundstücksauflassung mit transmortaler Vollmacht

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Das OLG München hat mit Beschluss vom 21.07.2014 festgestellt, dass der Gebrauch einer trans- oder postmortalen Vollmacht grundsätzlich auch nach dem Tod des Vollmachtgebers zum Grundbuchvollzug einer Grundstücksübertragung berechtigt. Von der Zustimmung der Erben des Vollmachtgebers soll der Gebrauch der Vollmacht nicht abhängen.

Im konkreten Fall hat der Vollmachtnehmer einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung diese notariell beglaubigte Urkunde vorgelegt, um den Grundbuchvollzug einer lebzeitigen, auf den Tod der Zuwendenden bedingte Grundstückschenkung zu gewährleisten. Der Antrag der Erben auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch blieb erfolglos. Der Eigentumsübergang wurde im Grundbuch eingetragen.

Der Fall, der noch einen etwas undurchsichtigen Hintergrund der Zuwendung aufweist, belegt, welche große praktische Bedeutung die Erteilung einer Vollmacht haben kann, insbesondere wenn diese über den Tod hinaus wirksam ist. Dabei ist selbstverständlich, dass die Auswahl des Vollmachtnehmers mit größter Sorgfalt zu erfolgen hat.

Ebenso wichtig ist es jedoch für die Erben, sich möglichst umgehend nach dem Erbfall einen Überblick über etwa erteilte Vollmachten zu verschaffen und diese vorsorglich zu widerrufen. Der Widerruf bedarf nicht der Form der Vollmacht, also keiner notariellen Beglaubigung.

Auch die Vorlage eines Erbnachweises ist zunächst noch nicht erforderlich. Im konkreten Fall hätte wegen des unklaren Hintergrundes der Zuwendungsabsicht zudem noch die Geschäftsfähigkeit der Zuwendenden oder eine Irrtumsanfechtung geprüft werden können. Die rein formale Argumentation zur Wirksamkeit und Reichweite der Vorsorgevollmacht blieb erfolglos.


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