Grundstücksbewertung durch Gutachter zu empfehlen!

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Auch, wenn ein Sachverständiger schnell `mal 3000 bis 4000 Euro für ein Gutachten verlangt, scheint diese Ausgabe vernünftig. Insbesondere, wenn es keine wirklich vergleichbare Veräußerung einer ähnlichen Immobilie im letzten Jahr gegeben hat. Zumal sich die Kosten eines Sachverständigen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer mindernd auswirken. Es ist aber im Zweifel ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu wählen, damit das Gutachten anerkannt werden kann.  

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.10.2020 ( II R 7/18) festgestellt, dass die sog. finanzmathematische Methode, die eine Kombination der drei in § 8 der ImmoWertV zugelassenen Bewertungsverfahren (Vergleichswertverfahren § 15) , Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) darstellt, zulässig ist. Das Gute daran: die finanzmathematische Methode führt regelmäßig zu einer günstigeren Einschätzung für den Steuerpflichtigen.

Das Urteil erging zwar zur Wertermittlung für ein sog. Erbbaugrundstück, es spricht aber viel dafür, dass es in anderen Wertermittlungsverfahren ebenfalls Geltung beanspruchen wird. Hinzu kommt, dass niemand verpflichtet ist, ein vorab selbst beauftragtes Gutachten den "Finanzrittern" zur Verfügung zu stellen, denn bei § 198 BewG handelt es sich um eine dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellte Nachweismöglichkeit.

P.S.:  n.b., die Berechnungshilfe des BMF zur Aufteilung des Kaufpreises im Verhältnis zum Grund und Boden hat der BFH in seinem Urteil vom 21.07.2020 (Az. IX R 26/19) auch gekippt !


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