Günstigkeitsprinzip: Im Zweifel für die tarifvertraglichen Regelungen?

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Wenn im Arbeitsertrag auf Regelungen in einem Tarifvertrag Bezug genommen werden – was gilt dann?

Ein Tarifvertrag kann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar sein, wenn entweder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist oder wenn im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen wird. Manchmal sind aber die Regelungen im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger („besser“) als diejenigen im Tarifvertrag. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf die für ihn günstigeren Bestimmungen berufen. Das können entweder die Bestimmungen im Arbeitsvertrag oder diejenigen im Tarifvertrag sein. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 3 des Tarifvertragsgesetzes, wo das sog. Günstigkeitsprinzip geregelt ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte aber jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem es nicht ganz eindeutig war, ob die tarifvertraglichen oder die arbeitsvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Es entschied wie folgt: „Ob die Regelungen im Arbeitsvertrag oder diejenigen im Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind, ist nach dem sog. Sachgruppenvergleich zu ermitteln. Ist nach diesen Maßstäben nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die individualrechtliche (arbeitsvertragliche) Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen Bestimmungen“.

Dies bedeutet: Wenn unklar ist, ob die tariflichen oder aber die arbeitsvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger („besser“) sind, gelten im Zweifel die tarifvertraglichen Regelungen.

(Vgl und Zitat: Pressemitteilung des BAG Nr 21/15 , Urteil des BAG vom 15. April 2015, 4 AZR 587/13).


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