Gütetermin vor dem Arbeitsgericht - Ergebnis: Vergleich. Kann man noch einmal darüber schlafen?

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Ist der Vergleich als einvernehmliche Lösung für einen Rechtsstreit schon das Ende der Fahnenstange oder kann man ein Widerrufsrecht vereinbaren?

Im folgenden Fall stellt sich genau diese Frage.

Eine Firma musste Personal abbauen. So traf es eine weibliche Führungskraft, die noch nicht sehr lange im Unternehmen tätig war. Die Frau begab sich zu einem Anwalt. Der stellte zunächst fest, dass im gesamten Kündigungsverfahren nicht korrekt gearbeitet wurde und trug schriftlich alles vor, was gegen die Kündigung sprach. Zum anberaumten Gütetermin schickte er aber eine Vertretung zu Gericht.

Das Gericht schlug einen Vergleich vor, da es zwar die Kündigung als ungerechtfertigt ansah, jedoch die Auffassung vertrat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien so gestört ist, dass eine Weiterbeschäftigung nicht sinnvoll wäre.

Trotz der kurzen Betriebszugehörigkeit wurde der Mitarbeiterin wegen der schlechten Erfolgsaussichten für den Arbeitgeber in diesem Rechtsstreit im Vergleich eine sehr hohe Abfindung angeboten.

Die Klägerin war sich nicht sicher, ob sie das Angebot annehmen oder noch eine Nacht darüber schlafen soll. Sie fragte den Vertreter ihres Anwalts, ob es eine Widerrufsmöglichkeit gibt. Dieser verneinte das und erläuterte ihr auch seine Meinung: Sie sei anwesend bei der Gerichtsverhandlung und daher gebe es keine Möglichkeit, in den Vergleich ein Widerrufsrecht einzubauen. Sie ließ sich bereden und stimmte zu, ohne ein Widerrufsrecht zu vereinbaren.

Was ist nun die konkrete Frage?

Ist es richtig, dass die Arbeitnehmerin keinen widerruflichen Vergleich schließen konnte?

Das ist nicht richtig. Zwar beenden die gegnerischen Parteien mit dem Vergleich ihren Streit und gewinnen damit Rechtssicherheit. Für den Fall, dass man jedoch noch einmal über die Angelegenheit nachdenken muss, gibt es die Möglichkeit, einen Vergleich widerruflich zu schließen. Es wird dann im Vergleich die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer kurzen Frist (in der Regel ein bis zwei Wochen) den Vergleich zu widerrufen. Geschieht der Widerruf fristgerecht, gilt der Vergleich als nicht geschlossen und der Rechtsstreit geht weiter.

Für unsere Klägerin ist es jedoch zu spät. Sie muss mit dem Vergleich leben, denn sie hat sich weder geirrt noch wurde sie von der gegnerischen Seite bedroht.


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