"Gut" ist nicht immer gut genug

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Achtung:

Bisher war es Sache des Arbeitnehmers, zu beweisen, dass er bessere Leistungen erbracht hat als der Arbeitgeber in seinem Arbeitszeugnis bestätigt hat. Tatsächlich trägt die Beweislast auch immer noch der Arbeitnehmer sofern er sich eine bessere Note als „gut" wünscht.

Jedoch ist es mittlerweile Sache des Arbeitgebers zu beweisen, wenn er seinen Arbeitnehmer mit schlechter als „gut" bewertet!

Tatbestand:

Frau F möchte sich von Ihrer Arbeitgeberin Frau T ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen.
Als sie ihren Leistungsnachweis in Händen hält findet sie die Formulierung: „zu unserer vollen Zufriedenheit". In Schulnoten bedeutet das die Note 3, „befriedigend". Mit dieser Bewertung ist sie jedoch nicht einverstanden. Sie bittet daher Frau T das Schreiben zu verändern, so dass stattdessen die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" vorzufinden ist. In Schulnoten würde dies eine 2, also ein „gut" bedeuten.

Frau T hingegen weigert sich. Daraufhin zieht Frau F vor das Arbeitsgericht und klagt um die Wertschätzung ihrer Leistung.

(Alle Personenbezeichnungen sind frei erfunden und lehnen an den Originaltatbestand nur an.)

Zu Recht?

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht.

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich mittlerweile so verändert, dass ein lediglich „befriedigendes" Ergebnis einem erheblich schlechtere Chancen auf eine neue Anstellung einräumt. Der Durchschnitt ist eben nicht mehr nur „befriedigend", sondern „gut". Es ist daher laut neuer Rechtsprechung Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass eine Leistung erbracht wurde, die schlechter ist als „gut".

Quintessenz: Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber schlechter bewertet werden muss er dies sowohl begründen, als auch beweisen können. Wenn Sie jedoch auf ein „sehr gutes" Ergebnis bestehen („stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"), dann tragen Sie die Beweislast!

Nach: Arbeitsgericht Berlin, Az.: 28 Ca 18230/11


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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