Habe ich gegen meinen Mitmieter einen Anspruch auf anteilige Mietzahlung nach Auszug?

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Nicht selten werden Wohngemeinschaften oder Partnerschaften im Streit beendet und der schnelle Auszug ohne entsprechende gemeinsame Kündigung des Mietverhätnisses folgt. Welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Mietparteien hat, ist nicht jedem bewusst.

1. gemeinsame Haftung gegenüber Vermieter 

Zunächst muss klargestellt werden, dass die Mietparteien, sofern sie im Mietvertrag gemeinsam aufgeführt sind, gesamtschuldnerisch bezüglich sämtlicher Verbindlichkeiten, also auch im Hinblick auf die Mietzahlung, gegenüber dem Vermieter haften. Sollte also eine Mietpartei seine anteilige Miete nicht an den Vermieter zahlen, hat dieser die Möglichkeit, diesen Betrag auch von den anderen Mietern einzufordern, auch wenn diesen ihren "Anteil" bezahlt haben.

Was geschieht jedoch, wenn die verbleibende Mietpartei den Mietvertrag weiterführen möchte und die vorherige gemeinsame Miete nunmehr vollumfänglich alleine weiter zahlt. Hat die verbleibende Partei dann einen Anspruch auf anteilige Zahlung der Miete gegenüber dem ehemaligen Mitmieter?

2. Ausgleichsanspruch besteht

Grundsätzlich besteht gemäß § 426 BGB Abs. 2 ein Ausgleichsanspruch für die verbleibende Mietpartei gegenüber dem ehemaligen Mitmieter. 

Dies jedoch nur dann, wenn zuvor im Vorfeld weder eine anderweitige Regelung zwischen den Mietparteien getroffen wurde oder nicht gemeinsam das Mietverhältnis gekündigt wurde. Denn der alleinige Auszug einer Mietpartei beendet nicht das Mietverhältnis. Das Mietverhältnis kann nur durch gemeinsame Kündigung seitens der Mieter beendet werden.

Sollte also keine gemeinsame Kündigung ausgesprochen worden sein, hat die verbleibende Mietpartei nach § 426 Abs. 2 BGB einen anteiligen Anspruch auf Mietzahlung im Innenverhältnis gegenüber dem damaligen Mitmieter, sofern der verbleibende Mieter gegenüber dem Vermieter die volle Miete gezahlt hat.

Fraglich ist hier nur, ob der Ausgleichsanspruch auch zeitlich begrenzt sein könnte. Denn ansonsten würde der ausziehenden Mieter auch für die kommenden Jahre immer noch im Innenverhältnis für die anteilige Miete haften. 

Hier hat die Rechtsprechung jedoch in diversen Urteilen klar signalisiert, dass der Anspruch zeitlich begrenzt ist. 

Grundsätzlich hat zwar die verbleibende Mietpartei eine Überlegungsfrist, die im Einzelfall zwischen 3–6 Monaten bestehen kann. Entscheidend ist hierbei zum Beispiel, ob noch Unterhaltspflichtige Kinder in der Wohnung leben, so dass ein schneller Auszug nicht erfolgen könnte. Dies würde eine längere "Überlegungsfrist" rechtfertigen.

Im Ergebnis sollte also nicht leichtfertig ohne entsprechende Vereinbarung und Abstimmung über die zukünftige Miete aus einer Wohngemeinschaft oder gemeinsamen Wohnung ausgezogen werden. Denn die internen Ausgleichsansprüche sollten auch unbedingt abgeklärt werden, um böse Überraschungen im Nachgang zu vermeiden.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte


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