Rechtstipp vom 06.05.2011

Händler muss auf Auslaufmodell hinweisen!

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Wird das Elektrogerät nicht mehr auf der Preisliste des Herstellers aufgeführt, ist es nicht mehr lieferbar und damit ein Auslaufmodell.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Werbung für einen Camcorder wettbewerbswidrig war, weil der Händler nicht darauf hingewiesen hatte, dass es sich hierbei um ein Auslaufmodell handelte. Denn ein Händler darf dem Verbraucher keine Informationen vorenthalten, die für die Kaufentscheidung des Kunden wesentlich sein können.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewarb ein Händler für Elektrogeräte in einer Zeitungsbeilage einen Camcorder. Ein Verband hielt diese Anzeige jedoch für wettbewerbswidrig, weil das Gerät nicht mehr lieferbar sei und daher ein Auslaufmodell darstelle. Der Hersteller verkaufe bereits das Nachfolgemodell und habe den Camcorder auch nicht mehr in die neueste Preisliste aufgenommen.

Der Händler bestritt dies jedoch und machte geltend, dass der Camcorder noch immer ausgeliefert werde. Das Landgericht entschied gegen den Händler, da ihn die Verpflichtung treffe, den Verbraucher darüber zu informieren, dass es sich bei dem Gerät um ein Auslaufmodell handle.

Das OLG stimmte dem Landgericht zu. Gerade bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik müsse ein Händler die Verbraucher darauf hinweisen, dass das betreffende Gerät ein Auslaufmodell darstelle. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Hersteller es selbst nicht mehr produziere und im Sortiment führe oder es von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet werde. Enthalte daher die Preisliste des Herstellers das Modell nicht mehr, sei es als Auslaufmodell anzusehen.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2010, Az.: I-20 U 171/02)

(VOI)

Foto: ©iStockphoto.com/gabyjalbert


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