Häufig gestellte Fragen zu Abmahnungen wegen Filesharing

Rechtsgebiete: Urheberrecht, IT-Recht, EDV-Recht & IT/TK-Recht
Rechtstipp vom 15.12.2010

Zahlreiche Privathaushalte erhalten nach wie vor Abmahnungen wegen Filesharing in sog. Tauschbörsen. Die Schreiben enthalten typischerweise die Aufforderung zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Beträge liegen häufig zwischen 150,- € und 1000,- €. Die Frist zur Annahme dieses Vergleichsangebots ist oft nur auf wenige Tage bemessen. Mandanten stellen in dieser Kürze der Zeit immer wieder dieselben Fragen, zu denen hier vorab die ersten Antworten gegeben werden sollen.

In den Schreiben wird mit der Einleitung weiterer rechtlicher Schritte und der Forderung von teilweise viel höheren Geldbeträgen gedroht, falls die Unterlassungserklärung nicht abgegeben und die geforderte Zahlung nicht geleistet werden. Mit welchen Zahlungsverpflichtungen muss nun tatsächlich gerechnet werden? Dies ist natürlich immer eine Frage des Einzelfalls und kann pauschal nicht beantwortet werden. Grundsätzlich lässt sich aber unterscheiden zwischen den Kosten, die durch die Einschaltung des abmahnenden Rechtsanwalts entstanden sind und dem Schadensersatz, der geltend gemacht wird.

Schadensersatzansprüche beziehen sich auf die Schäden, die durch die unberechtigte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, also z. B. einem Musiktitel oder Musikalbum, entstanden sind. Für die Rechteinhaber besteht dabei oftmals die Schwierigkeit, einen Schaden mit konkreten Zahlen zu dokumentieren. Im Einzelfall kann es sein, dass überhaupt kein oder nur geringer Schaden entstanden ist. In vielen Fällen sind die angedrohten Schadensersatzverpflichtungen viel zu hoch angesetzt. Daneben muss auch geklärt werden, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass er nicht der Täter ist. Schadensersatzansprüche können aus diesen Gründen schwierig zu beweisen und damit schwer durchsetzbar sein.

Die Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung lässt sich dagegen eindeutig beziffern und richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem zugrundeliegenden Streitwert. Der Streitwert wird von den Gerichten im Falle von Musikdateien regelmäßig auf 10.000,- € pro Musiktitel festgelegt. Bei diesem Streitwert liegt die Höhe der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite in der Regel bei rund 650,- €. Die einzelnen Streitwerte werden pro Musiktitel addiert, also z.B. 30.000,- € bei drei Musiktiteln. Allerdings dürfte ein Gesamtstreitwert bei Urheberechtsverletzungen durch Privatpersonen auch in Zukunft unter 500.000,- € liegen.

Mit der Abmahnung wird der Empfänger aufgefordert, Urheberrechte der Gegenseite in Zukunft nicht mehr zu verletzten. Dieser Unterlassungsanspruch kann sich - im Gegensatz zu den Schadensersatzansprüchen - mit der sog. Störerhaftung auch dann gegen den Inhaber eines Internetanschlusses richten, wenn dieser mit seinem PC selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. In diesen Fällen kann auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung von dem Anschlussinhaber verlangt werden. Es stellt sich immer wieder die Frage, wann eine solche Störerhaftung gegeben ist. Hierzu gibt es mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen aus der Rechtsprechung. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung anderer Personen haftet, wenn er dies in zumutbarer Weise hätte verhindern können. Eltern haften für ihre Kinder.

Die Gerichte sind jedoch unterschiedlicher Auffassung, was Eltern in zumutbarer Weise tun müssen - bloße Ermahnung oder Sicherung des PCs - um Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder im Internet zu vermeiden. Es stellt sich auch die Frage, inwieweit Lebenspartner oder Mitbewohner von Wohngemeinschaften überwacht werden müssen. Eine lückenlose Kontrolle kann hier kaum erwartet werden. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen Dritter über den eigenen WLAN-Anschluss lässt sich durch Verschlüsselung nach dem neuesten Stand der Technik reduzieren. Nach einer gerichtlichen Entscheidung aus diesem Jahr ist es jedoch dabei erforderlich, dass der Router mit einem persönlichen Kennwort hinreichend gesichert ist.

Seit 2008 gibt es im Interesse des Verbrauchers die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG. Dieser sieht vor, dass die erforderlichen Rechtsanwaltskosten höchstens 100,- € betragen dürfen in einfach gelagerten Fällen und bei Bagatellverstößen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Die Rechtsprechung hat dazu etwa entschieden, dass es kein Bagatellverstoß ist, wenn ein ganzes Musikalbum und nicht nur ein Titel betroffen ist. Ebenso soll kein einfach gelagerter Fall vorliegen, wenn darüber gestritten wird, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Vermutlich wird die Regelung des 97 a Abs. 2 UrhG in Zukunft gerade bei Urheberrechtsverletzungen im geringeren Ausmaß in Tauschbörsen zunehmend Anwendung finden.

Schließlich beziehen sich Abmahnungen teilweise auf Sachverhalte, die Monate oder mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Empfänger der Schreiben sind dann oftmals entsprechend überrascht. Ab welchem Zeitpunkt muss nun mit einer Abmahnung nicht mehr gerechnet werden bzw. ab wann lassen sich die Forderungen nicht mehr durchsetzen? Die Verjährungsfrist für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten beträgt drei Jahre. Dabei beginnt die Verjährungsfrist allerdings erst mit Schluss des Jahres, d.h. also am 31.12., in dem die Urheberrechtsverletzung bekannt wurde.

Fazit:

Abmahnungen beinhalten ein Vergleichsangebot, um einen Rechtsstreit schnell und außergerichtlich zu beenden. Die Abgabe von verbindlichen Unterlassungserklärungen ist in vielen Fällen ratsam, um nicht weitere rechtliche Schritte der Gegenseite zu riskieren. Die vorformulierten Schreiben gehen jedoch i.d.R. zu weit. Daher ist es zu empfehlen, die Erklärung entsprechend abzuändern und sich über Formulierung und Inhalt beraten zu lassen.

Ansprüche auf Zahlung von Geldbeträgen können unberechtigt oder zu hoch angesetzt sein. Andere lassen sich möglicherweise gar nicht beweisen. Auch wenn die Zeit oft drängt, sollte geprüft werden, inwieweit die Ansprüche berechtigt sind. In vielen Fällen besteht ein Verhandlungsspielraum, um die Angelegenheit vorteilhafter und zügig außergerichtlich zu beenden.


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