Häusliche Krankenpflege auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

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Grundsätzlich haben auch Bewohner einer Einrichtung der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung. Dies entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 10/14 R).

Denn die Einrichtung der Eingliederungshilfe ist wie betreute Wohnformen, Schulen und Kindergärten ein geeigneter Ort zur Erbringung häuslicher Krankenpflege. Dies gilt selbst dann, falls neben dem Leben in der Einrichtung kein eigener Haushalt mehr geführt wird.

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht aber gegen die Einrichtung der Eingliederungshilfe, falls diese zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege verpflichtet ist, d.h. die medizinische Behandlungspflege darf nicht zu den Aufgaben der Einrichtung gehören.

Grundsätzlich ist eine Einrichtung der Eingliederungshilfe nur soweit zur Erbringung einer medizinischen Behandlungspflege verpflichtet, wie sie Personal mit einer entsprechenden Ausbildung vorzuhalten hat. Muß sie dies nicht, sind regelmäßig nur einfachste Maßnahmen der Krankenpflege zu erbringen. Das sind solche Maßnahmen, die im eigenen Haushalt für die Versicherten von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen/Laien erbracht werden können und keine medizinische Fachkunde erfordern. Dazu gehören z.B. das Geben von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, etc. Weitergehende Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, die nur von medizinisch ausgebildetem Fachpersonal erbracht werden können, schuldet die Einrichtung nur, wenn sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenspektrum und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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