Hafen Köln-Godorf: Baustopp bestätigt

Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht, Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 04.08.2010
Es bleibt dabei, dass die Arbeiten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf vorläufig, also bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, nicht fortgesetzt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Damit hatte der Antrag eines Anwohners auch in zweiter Instanz Erfolg. Wann das OVG über die Hauptsache, also endgültig, entscheidet, ist noch offen.

Der Umschlaghafen Köln-Godorf soll um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, ein Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie weiteren als Hafeninfrastruktur bezeichneten Einrichtungen zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern einschließlich Abfällen und bestimmten Gefahrgütern erweitert werden. Die Bezirksregierung Köln ließ dieses Vorhaben durch einen Planfeststellungsbeschluss zu, der auf eine wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt war. Dagegen hat ein Anwohner geklagt (Hauptsacheverfahren) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Köln gab in erster Instanz sowohl der Klage als auch dem Eilantrag statt. Jetzt hatte der Kläger, bezogen auf den Eilantrag, auch in zweiter Instanz Erfolg.

Das OVG erachtet den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln, mit dem nicht nur der Ausbau des Hafenbeckens, sondern auch die Einrichtungen für den gesamten. trimodalen Umschlag zwischen Schiff, Eisenbahn und Lastkraftwagen zugelassen worden sind, für rechtswidrig. Der Bezirksregierung Köln fehle es für die umfassende planfeststellungsrechtliche Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und Maßnahmen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss regle jedoch darüber hinaus in weiten Teilen auch eisenbahnrechtliche, straßenrechtliche und baurechtliche Fragen, so das OVG. Dafür seien eigenständige Zulassungsentscheidungen, etwa ein Bebauungsplan der Stadt Köln, erforderlich. Für eine umfassende Entscheidung dieser Fragen durch einen Planfeststellungsbeschluss sei die Bezirksregierung Köln sachlich nicht zuständig.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2010, 20 B 1320/09, unanfechtbar

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