Haftet einer Fluggesellschaft, wenn Passagiere wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13. März 2012 (Az.: X ZR 127/11) ein Verfahren ausgesetzt, in dem er sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob eine Fluggesellschaft Passagiere entschädigen muss, wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen. Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche des Fluggastes zurückgewiesen. Sie vertreten die Auffassung, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerfluges verpasst, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung zusteht, da Zubringerflug und Anschlussflug grundsätzlich isoliert zu betrachten sind (vgl. AG Wedding, Urteil vom 31.03.2011, Az.: 8a C 10/10 und LG Berlin, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 85 S 113/11).

Der BGH ließ die Frage bisher offen und erklärte, er möchte zunächst die Urteile des Europäischen Gerichthofs (EuGH) in ähnlich gelagerten Fällen abwarten. Dort sind derzeit drei Vorlageverfahren anhängig (Az.: C-11/11, C-436/11 und C-437/11).

Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft, die in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist, so dass jeder EU-Bürger Ansprüche aus der Verordnung vor nationalen Gerichten einklagen kann. Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges hat der Passagier wahlweise einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind). Darüber hinaus hat der Flugpassagier ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km.

Bei Flugverspätungen von 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke bis 1.500 km, 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder bis 3.500 km sowie ab 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3.500 km sind von der Fluggesellschaft als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive Transfer zu stellen. Bei einer Verspätung ab 5 Stunden ist der Ticketpreis zu erstatten und ggf. ein kostenloser Rückflug zu stellen. Darüber hinaus kann - bei konkretem Nachweis - Schadensersatz geltend gemacht werden.

Sollten Sie eine Beratung oder Vertretung wegen eines verspäteten Fluges wünschen, stehen wir gern zur Verfügung.

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