Haftpflichtversicherung muss nach einem Verkehrsunfall auch Standgebühren ersetzen

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Dem Geschädigten steht nach einem Verkehrsunfall auch ein Anspruch auf Ersatz der durch die Standzeit des PKW entstehenden Standgebühren zu. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig und durch Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Rahmen der Unfallschadenregulierung zu ersetzen.

Vorliegend hatte der Geschädigte seinen nicht mehr fahrbereiten, weil nicht mehr verkehrssicheren PKW nach einem Verkehrsunfall zunächst vom Unfallort aus abschleppen lassen und sodann in einer KFZ-Fachwerkstatt abgestellt. Dort erfolgte sodann eine sachverständige Überprüfung des PKW die zum Ergebnis kam, dass ein Totalschaden vorliege.

Dem Geschädigten steht nach einem Verkehrsunfall auch ein Anspruch auf Ersatz der durch die Standzeit des PKW entstehenden Standgebühren zu. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig und durch Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Rahmen der Unfallschadenregulierung zu ersetzen.

Dabei verfängt das Argument einer Haftpflichtversicherung, der (im entschiedenen Fall nicht einmal fahrbereite) PKW könne auch irgendwo am Straßenrand abgestellt werden, nicht. Unabhängig davon, dass eine Haftpflichtversicherung hier allen erstes der Meinung ist, ein Geschädigter müsse seinen nicht farbereiten PKW am Straßenrand – und damit verkehrsordnungswidrig – abstellen, hat das Landgericht klargestellt, dass das sichere Unterstellen in einer Werkstatt eine naheliegende und angemessene Maßnahme darstellt.

Sofern die Haftpflichtversicherung einwenden möchte, dass die Standgebühren in concreto die Gebühren z.B. in einem Parkhaus übersteigen, ist sie insoweit Darlegungs- und Beweisbelastet (vgl. BGH VersR 2013, 471). Es wären dann ohnehin noch die Transportkosten zum Abstellort und sodann vom Abstellort zur Werkstatt hinzuzurechnen, so dass dieses Argument der Haftpflichtversicherung im Ergebnis ohnehin nicht helfen würde.

(LG Mannheim, Urteil vom 18.08.2014 - 5 O 12/14)



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