Haftung Architekt für nicht genehmigungsfähige Planung

Rechtsgebiet: Bau- & Architektenrecht
Rechtstipp vom 15.04.2011

Der Architekt schuldet seinem Auftraggeber eine genehmigungsfähige Planung. Ist die Baugenehmigung wegen einer fehlenden Zustimmung des Nachbarn angreifbar und kommt es durch einen Nachbarwiderspruch zu einer Abrissverfügung, so haftet grundsätzlich der Architekt.

Dies gilt auch wenn der Bauherr wusste, dass die Genehmigung des Nachbarn erforderlich war. Dies entschied der BGH am 10.2.2011 (Az.: IX ZR 73/10).

Der Architekt kann sich nur vor einer Inanspruchnahme schützen, wenn er den Bauherrn eindeutig auf die Angreifbarkeit hinweist und der Bauherr sodann bewusst das Risiko eingeht. Allerdings kommt eine Mithaftung des Bauherrn wegen Mitverschuldens auch ohne einen solchen Hinweis in Betracht, wenn er die Tatsache der fehlenden Zustimmung des Nachbarn kennt. Denn sein Schaden tritt erst dadurch ein, dass er von der anfechtbaren Baugenehmigung Gebrauch macht.


Bewertung
2 von 3 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert