Rechtstipp vom 19.03.2012

Haftung bei der Ausbildung eines Pferdes

Ein Vollbluthengst warf seine es jeden Tag trainierende Bereiterin plötzlich ab, ging durch und rannte in die unweit des Platzes entfernte Führanlage, wobei es eine doppelte Fraktur des rechten Hinterbeines erlitt und noch am gleichen Tage euthanasiert werden musste - ein Fall der täglich jedem Berufsreiter passieren kann.

Wer haftet, wenn das Pferd in Beritt gegeben wird und dabei zu Schaden kommt und wie können sich die Beteiligten am besten gegen solche Schäden absichern?

Die wenigsten „Berittverträge" werden schriftlich geschlossen, vielmehr geschieht hier regelmäßig alles auf „Vertrauensbasis". Der Pferdebesitzer verbringt sein Pferd auf Empfehlung anderer Reiterkollegen oder aufgrund des guten Rufes eines Reiters in dessen Stall und vereinbart die Ausbildung seines Pferdes dort gegen Entgelt. Kommt das Pferd allerdings zu Schaden, ist es naturgemäß mit dem Vertrauen schnell vorbei.

Dabei kommt es für die Haftungsfrage natürlich immer auf den konkreten Schadensfall an. Ob der Ausbilder dem Pferdebesitzer gegenüber wegen einer Vertragsverletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, lässt sich erst dann feststellen, wenn klar ist, welche vertraglichen Pflichten denn dem Bereiter überhaupt oblagen und was dem entgegen nicht zu seinen Aufgaben gehörte. Oftmals wird dies von den Beteiligten zu Beginn nicht hinreichend deutlich genug geklärt, so dass es später zu Missverständnissen kommt. Sollte das Pferd z.B. Weidegang haben - allein oder mit anderen Pferden? Sollte das Pferd dabei Gamaschen und eine Weidedecke tragen? Durfte das Pferd von Lehrlingen oder anderen Gehilfen des Bereiters geputzt, longiert, laufen gelassen oder gar geritten werden? Durfte das Pferd im Gelände geritten werden? Wie reagiert es in der Führmaschine? Was für einen Beschlag sollte das Pferd haben und musste der Bereiter eine tierärztliche Untersuchung erst vom Besitzer genehmigen lassen? Und nicht zu vergessen, was galt im Hinblick auf eine Turnierteilnahme des Ausbilders mit dem Pferd und den Transport dorthin? Nicht jeder dieser Aspekte muss bis ins kleinste Detail geregelt werden, insbesondere dann nicht, wenn z.B. der Eigentümer des Pferdes selbst jeden Tag vor Ort ist und der Ausbilder quasi nur noch aufsitzen muss.

Findet der Beritt jedoch weitgehend in Abwesenheit des Pferdebesitzers statt, empfiehlt es sich zur Sicherheit beider Seiten, einige der oben genannten Dinge schriftlich festzuhalten, insbesondere dann, wenn bei dem betreffenden Pferd Besonderheiten zu beachten sind - dies kann z.B. das Futter, Verhaltensauffälligkeiten oder Krankheiten betreffen.

Wenn der Bereiter das Pferd in seinen Stall und somit in seine Obhut nimmt, wird er die Haftung für Schäden am Pferd vertraglich nicht ausschließen können. Daher empfiehlt es sich für den Ausbilder, eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die sich auch auf solche Schäden an den auszubildenden Pferden erstreckt. Auch sollte sich der Bereiter im eigenen Interesse beim Pferdebesitzer vergewissern, dass für das Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe besteht. Der Pferdeeigentümer hingegen hat generell die Möglichkeit, für sein Pferd eine Lebens-, Unbrauchbarkeits- oder Operationsversicherung abzuschließen.

Kommt es nun zu einem Schaden des Pferdes in der Ausbildungszeit, so ist seitens des Pferdebesitzers zunächst eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Bereiters zu beweisen. Dies dürfte in der Praxis bereits die erste Schwierigkeit darstellen, wenn der Besitzer gar nicht vor Ort ist und somit auch nicht weiß, wie das Schadensereignis konkret abgelaufen ist. Ferner muss bewiesen werden, dass die Vertragsverletzung auch kausal zu dem eingetretenen Schaden geführt hat. Anders als bei der generellen vertraglichen Haftung trägt beim Dienstvertrag der Geschädigte auch noch die Beweislast für das Verschulden des Leistungserbringers. Sofern das Pferd auch im Stall des Ausbilders untergebracht ist, kommen sicherlich neben den dienstvertraglichen auch mietvertragliche und verwahrungsvertragliche Elemente hinzu, so dass die Frage der Beweislast im Hinblick auf das Verschulden des Reiters sich danach richten müsste, welchem vertraglichen Bereich das Schadensereignis am ehesten zuzuordnen ist.

Neben der vertraglichen Haftung kommt noch die Haftung des Bereiters wegen schuldhafter Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Was im Einzelnen alles als schuldhafte vertragliche oder auch allgemeine Sorgfaltspflichtverletzung gilt, wird in den meisten Fällen vor Gericht durch ein Gutachten eines Sachverständigen für Pferdezucht- und Haltung oder für eine bestimmte Reitsportdisziplin beurteilt, da sich die meisten Richter (glücklicherweise) eigene Sachkunde auf dem Gebiet des Pferdesports nicht anmaßen.

Schließlich ist bei der Schuldfrage auch immer noch die generell vom Pferd ausgehende so genannte Tiergefahr zu berücksichtigen, die sich wie ein Mitverschulden des Tierbesitzers auf die Haftungsquote auswirkt. Die Tiergefahr des eigenen Pferdes kann im Einzelfall auch so hoch ausfallen, dass für eine verschuldensabhängige Haftung des Bereiters gar kein Raum mehr bleibt.  

So wurde im eingangs geschilderten Beispielfall die Klage der Pferdebesitzerin gegen die Ausbilderin abgewiesen. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte und Beweise für ein Fehlverhalten der Bereiterin (LG Köln, 04.12.2008, 29 O 174/08).

Rechtsanwältin Olga Voy-Swoboda, Kanzlei bolwindokters, Emsdetten


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