Haftung bei Kreditkartendiebstahl

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Wird eine Kreditkarte während eines Strandbesuchs aus einem Auto gestohlen, macht der Kartenbesitzer sich schadensersatzpflichtig, da er grob fahrlässig gehandelt hat.

Im zugrundeliegenden Fall ließ der Beklagte in einem Spanienurlaub bei einem längeren Strandbesuch seine Kreditkarte im Auto zurück. Diese wurde gestohlen und ein Betrag von 2.000 € abgehoben. Das Kreditkartenunternehmen forderte von dem Beklagten nun den abgehobenen Betrag.

Das Amtsgericht Münster gab der Klage statt.

Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist es bekannt, dass Autos insbesondere in Urlaubsorten relativ schnell und leicht aufgebrochen werden können. Zudem lag der Parkplatz uneinsichtbar und abgelegen. Daher ist das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig einzustufen. Er haftet somit für den abgebuchten Betrag. (AG Münster, Urteil vom 16.07.10 - 61 C 389/10)


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