Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing seiner volljährigen Gäste

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Grundsätzlich keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing seiner volljährigen Gäste

Der Bundesgerichtshof hat eine für viele Betroffene sehr interessante Entscheidung im Bereich des Urheberrechtes, genauer gesagt des Filesharings im Internet, getroffen.

Bereits am 13.05.2016 habe ich über die Haftung von Anschlussinhabern in Mietverhältnissen und Wohngemeinschaften hier berichtet.

Auch in diesem Zusammenhang haben neuere Entscheidungen der Gerichte eine Tendenz aufgezeigt, welche sich durchaus zu Gunsten der Anschlussinhaber entwickelt, welche ihren Internetanschluss volljährigen Untermietern oder Mietern zur Verfügung stellen.

Die Rechtsprechung reagiert damit auch auf die geänderte Lebenswirklichkeit und die Tatsache, dass ein Internetanschluss vielfach von mehreren Personen genutzt wird, gerade durch die Ermöglichung eines WLAN-Netzes ist dies in sehr vielen Fällen üblich.

Nun hat der Bundesgerichtshof am 12.05.2016 entschieden, dass ein Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für Filesharing seiner volljährigen Gäste haftet (BGH, Urteil v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15).

Im vorliegenden Fall wurde eine Anschlussinhaberin auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR in Anspruch genommen.

Die Anschlussinhaberin verteidigte sich damit, ihre in Australien lebende Nichte sowie deren Lebensgefährte, die zu Besuch gewesen seien und denen die Nutzung des Internetanschlusses über das WLAN eingeräumt wurde, seien für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich.

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht wies die Klage des Rechteinhabers gegen die Anschlussinhaberin ab. Das Landgericht verurteilte hingegen die Anschlussinhaberin aufgrund der sogenannten „Störerhaftung“ antragsgemäß.

Allerdings verneinte der Bundesgerichtshof schlussendlich eine Haftung der Anschlussinhaberin im Rahmen der Störerhaftung.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in seiner Pressemitteilung vom 12.05.2016 ausgeführt, 

„haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.“

Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde weitere Klarheit hinsichtlich der Problematik der Haftung des Anschlussinhabers als Störer gebracht.

So dass man zusammenfassend feststellen kann, dass grundsätzlich gegenüber volljährigen Besuchern und Gästen also keine vorhergehenden Belehrungspflichten dahingehend bestehen, entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.

Sollte es jedoch beispielsweise in der Vergangenheit zu Vorkommnissen dieser Art gekommen sein, so wird der Anschlussinhaber zu Belehrungen auch gegenüber seiner volljährigen Gäste und Besucher verpflichtet sein.

Diese Entscheidung wird die Abmahnkanzleien aufhorchen lassen. Bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung wird sie sicherlich Bedeutung erlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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