Haftung des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung

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BGH, Urt. v. 26.01.2012 – VII ZR 164/11

Sachverhalt:

Der Kläger beabsichtigte, einen zweijährigen Hengst als zukünftigen Zuchthengst zu kaufen. Im Vorfeld beauftragte er den beklagten Tierarzt damit, eine Ankaufsuntersuchung durchzuführen. Dabei sollten auch Röntgenaufnahmen von beiden Kniegelenken angefertigt werden. Als Röntgenergebnis hatte der Tierarzt „ohne besonderen Befund“ angegeben. Tatsächlich befanden sich jedoch Chips in einem Kniegelenk, die auch auf den angefertigten Röntgenbildern zu erkennen waren. Dies fiel im Rahmen der Körvorauswahl auf, zu der der Kläger die Röntgenaufnahmen des Beklagten vorgelegt hatte. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verwies ihn zunächst weiter an den Beklagten. Der Hengst wurde dann an den Verkäufer zurückgegeben und der Haftpflichtversicherer des Beklagten erstattete dem Käufer den Kaufpreis. Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz weiterer Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Zuchttauglichkeit des Hengstes getätigt hat, insbesondere Kosten für die Ausbildung des Hengstes. Der Verkäufer weigerte sich, diese Aufwendungen zu erstatten, weswegen der Kläger sich nun wiederum an den Tierarzt wandte.

Entscheidung:

Der BGH hat festgestellt, dass es sich bei der Ankaufsuntersuchung um einen Werkvertrag handelt. Dadurch wird der Tierarzt nicht nur dazu verpflichtet, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern auch dazu, seinem Auftraggeber das Ergebnis, insbesondere dabei festgestellte Auffälligkeiten, mitzuteilen. Der Tierarzt schuldet dabei einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er seine Pflichten aus dem Werkvertrag nicht, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd wegen des fehlerhaften Befundes gekauft hat.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der BGH entschieden, dass es sich bei Tierarzt und Verkäufer um Gesamtschuldner handelt (vgl. auch BGH VIII ZR 7/11). Daher haftet der Tierarzt gleichrangig zum Verkäufer. Der Kläger hat grundsätzlich die Wahl, an welchen der Gesamtschuldner er sich wendet, an den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache oder den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung. Nur ausnahmsweise kann sich ein Vorrang der Gewährleistungshaftung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Ein Vorrang scheidet aber aus, wenn der Verkäufer sich – wie hier – weigert, den Schaden zu erstatten.

Schadensersatzansprüche kann regelmäßig nur der Auftraggeber des Tierarztes geltend machen. Es ist daher darauf zu achten, wer die Untersuchung beauftragt hat und welche Regelungen in dem Vertrag getroffen wurden. Das OLG Karlsruhe (Urt. vom 14.08.2013 – 7 U 63/13) hat die Klage eines Pferdekäufers gegen einen Tierarzt abgewiesen, da dieser von dem Verkäufer des Pferdes beauftragt wurde und im Untersuchungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass alle Vereinbarungen dieses Vertrages lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber betreffen und dass die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist.

Anders hat dies allerdings das OLG Hamm gesehen (Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12). Nach dessen Ansicht stelle die ordnungsgemäße Untersuchung des Pferdes eine Kardinalspflicht aus dem Untersuchungsvertrag dar, deren Haftung für Schlechterfüllung man nicht durch AGB gegenüber dem Käufer ausschließen könne, denn der Käufer des Pferdes sei, auch ohne Vertragspartner des Tierarztes zu sein, in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Der Tierarzt wisse schließlich, dass er die Ankaufsuntersuchung dazu durchführt, um den potenziellen Käufer über den Gesundheitszustand des Pferdes aufzuklären.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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