Haftung eines gemeinnützigen Vereins für Reittherapie von Behinderten BGH Urteil

Bei einem Idealverein, der sich ohne Gewinnerzielungsabsicht dem Vereinszweck „Reittherapie für Behinderte" widmet, gilt kein Nutztierprivileg nach Ansicht des BGH im Urteil vom 21.12.2010 (Az.: VI ZR 312/09). Dies bedeutet, dass die Gefährdungshaftung ohne Hinblick auf ein Verschulden Anwendung findet und der Verein keine Möglichkeit hat, sich im Sinne von § 833 Satz 2 BGB zu entlasten. Damit haftet der Verein, da einen behinderten Menschen in der Regel auch keine Mitschuld trifft.

Tipp: Diese Therapiemöglichkeit sollte daher aus rechtlicher Sicht stets nur mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden und nicht durch einen gemeinnützigen Verein. Ein gemeinnütziger Verein ist demnach aus Haftungsgründen wohl tatsächlich gezwungen, diese Leistung selbst extern an Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht abzugeben und diese zu vergüten. Haftungsausschlüsse sind in diesen Bereichen häufig problematisch und werden von Gerichten in der Praxis auch immer wieder als unwirksam eingestuft.


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