Rechtstipp vom 18.10.2012

Haftung eines Sportlers für Personenschäden nur bei Vorsatz

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.09.2012, Aktenzeichen: 4 U 256/11, kann man keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts wegen widerrechtlicher Körperverletzung geltend machen, da die Haftung durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt ist (§§ 105, 106 SGB VII).

Der klagende früherer Berufseishockeyspieler verlangte im vorliegenden Fall von einem Mitspieler nach Verletzungen in einem Spiel der 2. Eishockey-Bundesliga im November 2008 unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Beklagte, der im Spiel seinen gebrochenen Schläger weggeworfen hatte, checkte den Kläger regelwidrig von schräg hinten und stieß ihn in Richtung Bande, um den Angriff des Klägers auf das gegnerische Tor zu behindern.

Vom Schiedsrichter wurde eine große Strafe plus Spieldauerdisziplinarstrafe verhängt. Bei dem Aufprall erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen an der linken Schulter und musste zwei Mal operiert werden, er kann den Beruf eines Eishockeyspielers nicht mehr ausüben. Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und erbringt Leistungen an den Kläger, unter anderem für eine Umschulung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihn der Beklagte grob gefoult habe und mit dem Schleudern an die Bande einen vorsätzlich geführten körperlichen Angriff begangen habe. Das Landgericht Freiburg hat den Schiedsrichter und einen Linienrichter vernommen und mit den Zeugen einen Mitschnitt des Spiels in einer Videoaufzeichnung ausgewertet. Es hat die Klage abgewiesen.

Zu recht wie nun auch das Berufungsgericht entschied. Nach Ansicht des Gerichts könne der Kläger keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach § 823 BGB geltend machen, da die Haftung durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sei. Danach haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzten, nur bei Vorsatz. Diese Regelung gilt auch, wenn es bei Angehörigen verschiedener Betriebe auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" zu Personenschäden kommt.

Ein Vorsatz könne hier nicht bewiesen werden.


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